Paragraphen in EnVZ 46/16
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BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 46/16 BESCHLUSS vom
24. April 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:240417BENVZ46.16.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 24. April 2017 beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt.
Limperg Grüneberg Raum Bacher Kirchhoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2016 - VI-3 Kart 203/15 (V) -
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