Paragraphen in 14 W (pat) 3/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/19 Verkündet am 26. März 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 60 187 …
ECLI:DE:BPatG:2019:260319B14Wpat3.19.0 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Am 20. Dezember 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung 103 60 187.2 eingereicht worden, auf die am 11. Juli 2013 die Prüfungsstelle für Klasse B 32 B das Patent mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung einer beschichteten Platte“
erteilt hat. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 103 60 187 B4 ist der 14. November 2013.
Das Streitpatent (SP) umfasst 13 Patentansprüche, von denen die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 wie folgt lauten:
Gegen das Patent hat der Einsprechende mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 Einspruch erhoben und den vollständigen Widerruf des Patents beantragt.
Zur Beurteilung der Patentfähigkeit hat der Einsprechende zum Stand der Technik unter anderem folgende Druckschriften vorgelegt, wobei die Druckschriften D1 bis D7 bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ermittelt worden sind.
(D1) (D2) (D3) (D4) (D5) (D6) (D7)
DE 197 51 115 A1 DE 195 32 819 A1 DE 199 03 912 A1 WO 97/31775 A1 US 4 312 686 A DE 25 01 625 A1 DE 102 20 501 A1
(E1) DE 102 52 863 A1 (ältere Anmeldung) (E2) DE 103 16 882 A1 (ältere Anmeldung)
(E3) RÖMPP, Hermann: Chemie Lexikon. Band II, G-O. Völlig neu bearbeitete fünfte Auflage. Stuttgart: Franckh’sche Verlagshandlung, 1962. S. 3146-3147, Eintrag „Melaminharze“
(E4) DE 101 46 304 A1 (E5) US 3 121 642 A (E6) DE 928 457 B (E7) DE 38 34 993 A1 (E8) DE 690 22 426 T2 (E9) DE 697 16 714 T2 (E10) EP 1 268 200 B1 Der Einsprechende hat geltend gemacht, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche jeweils gegenüber den Druckschriften E1 oder E2 nicht neu seien. Zudem beruhten sie gegenüber den Druckschriften D5 i. V. m. E3, E3 i. V. m. einer der Druckschriften D1 bis D7 bzw. E4 bis E10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Von der Patentabteilung ist mit ihrem Zusatz zur Ladung zur Anhörung vom 13. Januar 2015 noch die Druckschrift E11 in das Verfahren eingeführt worden.
(E11) DE 103 41 172 A1 (ältere Anmeldung)
Die Patentabteilung ist in ihrem Zusatz zur Ladung zur Anhörung der Ansicht gewesen, die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 3, 6, 7, 11 und 13 seien gegenüber der Druckschrift E11 nicht neu.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten. Sie hat in der Anhörung im Einspruchsverfahren vom 26. März 2015 zur Abgrenzung gegenüber der E11 das Streitpatent mit einem eingeschränkten Hauptantrag und drei Hilfsanträgen verteidigt.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hauptantrag vom 11. März 2015 ist identisch mit dem erteilten Patentanspruch 1 mit der Maßgabe, dass im dritten Spiegelstrich zwischen den Wörtern „[…] Trocknen der beschichteten Platte (5)“ und „, und […]“ folgendes Merkmal eingefügt wird:
in einer Trocknungsstation (8) Der erteilte unabhängige Vorrichtungsanspruch 7 bleibt in seinem Wortlaut unverändert. Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 11. März 2015 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit der Maßgabe, dass folgendes Merkmal als fünfter Spiegelstrich angefügt wird:
Der Vorrichtungsanspruch 6 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag (erteilter Patentanspruch 7), mit der Maßgabe, dass im zweiten Spiegelstrich das Merkmal „flüssigem Melaminharz“ durch „Kunstharz“ ersetzt ist und folgendes Merkmal am Ende des Patentanspruchs angefügt wird:
Mit in der Anhörung vom 26. März 2015 verkündeten Beschluss ist das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 3, den in der Anhörung eingereichten, gegenüber der erteilten Fassung angepassten Beschreibungsseiten 2 bis 5 und den Figuren 1 bis 6, jeweils gemäß Streitpatentschrift, beschränkt aufrechterhalten worden.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 26. März 2015 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit der Maßgabe, dass im fünften Spiegelstrich zwischen den Wörtern „[…] zwischen einer Prägematrize (18, 27) und der Platte (5)“ und „erfolgt („Synchronpore“).“ folgendes Merkmal eingefügt wird:
mittels optischer Erfassungsmittel (13, 16)
Der Vorrichtungsanspruch 5 nach Hilfsantrag 3 ist identisch mit dem Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 1.
Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht neu gegenüber der Druckschrift E11. Gleiches gelte für die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2. Hingegen seien die Gegenstände der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu als auch erfinderisch.
Gegen diesen Beschluss, welcher der Patentinhaberin am 13. April 2015 zugestellt worden ist, richtet sich ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015, eingegangen am selben Tag.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 gegenüber der älteren Anmeldung E11 neu seien. Insbesondere sei die von der Patentabteilung vorgenommene Auslegung des Begriffs Trocknungsstation unzutreffend. Diese werde in der E11 nicht beschrieben, weshalb bereits der Hauptantrag patentfähig sei. Das Streitpatent beziehe sich nämlich auf ein Herstellungsverfahren im Durchlaufbetrieb. Insoweit werde mit der Trocknungsstation ein aktives Trocknen beansprucht. Zudem beschreibe die Druckschrift E11 – anders als das Streitpatent – kein aktives Ausrichten der Platte, das es erlaube, eine Übereinstimmung zwischen dem Dekor und der korrespondierenden Struktur zu erzielen. Für die in der E11 genannte Haptik der Oberfläche sei es nicht erforderlich, dass zwischen der Dekormaserung und der Strukturprägung Deckungsgleichheit („Synchronpore“) eingestellt werde.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2015 aufzuheben und das Patent mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass es die Fassung des Hauptantrags vom 11. März 2015 erhält,
hilfsweise das Patent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es die Fassung des Hilfsantrags 1 vom 11. März 2015 erhält.
Der Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und auch, wie zuvor schriftsätzlich mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der weiteren Patentansprüche der jeweiligen Anträge, wird auf den Akteninhalt verweisen.
II.
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 PatG). Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in den verteidigten Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 gegenüber der Druckschrift E11 nicht neu ist.
2. Das Streitpatent (SP) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer beschichteten Platte (SP: [0008]). Nach den Angaben des Streitpatents werde bei herkömmlichen aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren – insbesondere D4 – ein Laminat oder eine Platte zunächst mit einem mittels Bedrucken und Imprägnieren behaftetem Dekorpapier beschichtet. Anschließend werde darauf eine (weitere) Harzschicht aufgebracht, in die eine an das Muster des Dekorpapiers angepasste Oberflächenstruktur eingeprägt werde. Nachteilig bei diesem Verfahren sei, dass die Ausrichtung des Dekorpapiers relativ zu der Platte und dem Prägemuster aufwändig sei und zu Ungenauigkeiten bezüglich der Oberflächenstruktur führen könne. Zudem sei die Verfahrensgeschwindigkeit aufgrund der erforderlichen Schritte zum Ausrichten der Einzelteile relativ zueinander begrenzt (SP: [0001] i. V. m. [0010], Z. 8-19).
Ausgehend von dem bekannten Stand der Technik besteht die streitpatentgemäße Aufgabe darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer beschichteten Platte zu schaffen, bei dem nur wenige Herstellungsschritte erforderlich sind und auch hohe Verfahrensgeschwindigkeiten erreicht werden können (SP: [0008]).
3. Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelöst durch ein Verfahren zur Herstellung einer beschichteten Platte, das sich wie folgt nach Merkmalen gliedern lässt:
Verfahren zur Herstellung einer beschichteten Platte mit den folgenden Schritten:
Bedrucken einer Platte (5) mit einer oder mehreren Farben; Auftragen einer Schicht aus Kunstharz auf die bedruckte Fläche der Platte (5);
3.1 das Kunstharz ist flüssiges Melaminharz; Trocknen der beschichteten Platte (5) in einer Trocknungsstation (8); Verpressen und Prägen der Platte (5) im Bereich der bedruckten Fläche.
4. Die gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 enthält Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem Hauptantrag, welche im Folgenden kursiv gesetzt sind. Mit der hochgestellten Ziffer wird auf die Nummer des Hilfsantrags verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit der Maßgabe, dass vor dem Merkmal 6 das folgende Merkmal 51 hinzukommt.
vor dem Verpressen und Prägen der Platte (5) erfolgt eine Ausrichtung zwischen einer Prägematrize (18, 27) und der Platte (5) („Synchronpore");
5. Der zuständige Fachmann ist ein Holzwerkstofftechniker oder ein Ingenieur der Holztechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstel- lung von dekorativen Laminaten, insbesondere für Platten aus Holzwerkstoffen, Kunststoffen oder anderen Materialmischungen (vgl. auch SP: [0033]).
6. Folgende Merkmale der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bedürfen im Rahmen der Auslegung einer Erläuterung.
6.1 Insbesondere die Auslegung des Begriffes „Trocknungsstation“ von Merkmal 4 war zwischen der Patentinhaberin und der Patentabteilung streitig.
Während die Patentabteilung unter einer „Trocknungsstation“ jeden beliebigen Aufbau versteht, in dem ein Trocknen stattfindet, ist dies aus Sicht der Patentinhaberin unzutreffend. Die Patentinhaberin versteht darunter eine Anordnung, in der eine Temperatur herrscht, die ein rasches Antrocknen des flüssig aufgetragenen Kunstharzes ermöglicht, wobei die Temperatur so gewählt sein muss, dass sie mit der Zusammensetzung des flüssigen Harzes und der Fördergeschwindigkeit korreliert. Denn nur durch ein solches aktives Trocknen könne die streitpatentgemäße Teilaufgabe der hohen Verfahrensgeschwindigkeit gelöst werden. Sie verweist dabei auf die Absätze [0012] und [0015], jeweils letzter Satz, sowie [0024] bis [0026] mit den in den Figuren 1 und 4 gezeigten abgeschlossenen Raum mit Bezugszeichen 8 der Trocknungsstation.
Dieser Auslegung der Patentinhaberin kann der Senat nicht beitreten. Der Begriff „Trocknungsstation 8“ wird im Streitpatent einzig in den Abs. [0026] und [0031] genannt, sowie in Abs. [0032] als „Trocknungsraum 8“ bezeichnet. Aus diesen Stellen und auch ansonsten geht nicht hervor, wie diese Trocknungsstation oder dieser Trocknungsraum ausgestaltet ist. Die Verweilzeit und die Temperatur bleiben somit offen. Lediglich aus Abs. [0026] ist zu entnehmen, dass das Kunstharz soweit angetrocknet sein muss, dass ein anschließendes Verpressen und Prägen möglich ist. Insoweit kann es sich aber bei der streitpatentgemäßen Trocknungsstation gemäß Merkmal 4 um eine beliebig ausgestaltete Anordnung handeln, die lediglich – ohne Spezifizierung ihrer raumkörperlichen Eigenschaften sowie von Temperatur und Verweilzeit der an der Station befindlichen Platten – ein anschließendes Verpressen und Prägen ermöglichen muss (Merkmal 6). Somit kann die Trocknung gemäß Patentanspruch 1 – entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin – sowohl „aktiv“ als auch „passiv“ erfolgen.
Soweit die Patentinhaberin auf streitpatentgemäß gewünschte hohe Verfahrensgeschwindigkeiten verweist (SP: [0012] und [0015], jeweils letzter Satz), was auf ein Durchlaufverfahren hinweisen mag, sind diese Merkmale nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag oder Hilfsantrag 1. Der breiten Auslegung der Patentabteilung ist deshalb im Ergebnis zuzustimmen.
6.2 Der Begriff „Synchronpore“ von Merkmal 51 wird im Streitpatent ausschließlich einmal in Unteranspruch 3 erwähnt und nicht näher definiert. Es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einziehung seines Vorverständnisses (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 – X ZB 13/06 – Momentanpol II) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Insoweit kann die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellen (BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96 – Spannschraube). Im vorliegenden Fall versteht der Fachmann unter der Ausrichtung von Merkmal 51 in Verbindung mit Unteranspruch 2 des Streitpatents, dass Dekormuster und Prägemuster aufeinander ausgerichtet sind (vgl. SP: Patentansprüche 2 und 3). Eine besondere Güte oder Qualität der Übereinstimmung wird damit jedoch weder spezifiziert noch beansprucht, was insoweit auch nicht durch den Begriff „Synchronpore“ geleistet wird. Zudem handelt es sich durch die Klammerung ohnehin um ein fakultatives Merkmal, wie zutreffend auch von der Patentabteilung festgestellt worden ist.
Soweit die Patentinhaberin meint, dass mit Merkmal 51 eine besonders genaue und exakte Übereinstimmung von Dekormuster und Prägemuster ausgedrückt wird, ist dies somit weder beansprucht, noch stellt das Streitpatent selbst auf eine außergewöhnliche Güte oder Qualität der Übereinstimmung ab. Insoweit erschlie- ßen sich dem Fachmann aus dem Streitpatent auch nicht besondere Maßnahmen, die eine bestimmte Quantifizierung der Übereinstimmung erlauben würden, wie der Vertreter der Patentinhaberin in Abgrenzung zu einer von ihm genannten „Semi-Synchronpore“ in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die nach seiner Wertung in Abs. [0014] der Druckschrift E11 beschrieben sein soll. Eine derartige eingeschränkte Auslegung des Merkmals 51 ist dem Streitpatent aber weder explizit noch implizit zu entnehmen.
7. Die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist nicht angegriffen und wird im Beschluss der Patentabteilung auch nicht in Frage gestellt.
Jedenfalls die Merkmale der Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ergeben sich aus den ursprünglichen Unterlagen sowie aus der Streitpatentschrift, so dass deren Offenbarung und Zulässigkeit anzuerkennen ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 mit der Maßgabe, dass der Begriff „Kunstharz“ durch „flüssigem Melaminharz“ ersetzt ist. Dies ist aus S. 4, Z. 28-31 der ursprünglichen Beschreibung zulässig ableitbar. Das zusätzliche Merkmal „in einer Trocknungsstation (8)“ von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (Teilmerkmal 4) ist auf S. 5, Z. 13 der ursprünglichen Beschreibung offenbart (SP: [0026]). Das Merkmal 51 entspricht dem ursprünglich eingereichten Unteranspruch 3 (SP: Unteranspruch 3).
8. Sowohl dem Hauptantrag als auch dem Hilfsantrag 1 fehlt es an der erforderlichen Neuheit (§ 3 PatG), da ein Verfahren zur Herstellung einer beschichteten Platte gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 mit den Merkmalen 1, 2, 3, 3.1, 4 und 6 (Hauptantrag) sowie dem weiteren Merkmal 51 (Hilfsantrag 1) bereits in der E11 vorbeschrieben ist. Die E11 ist eine ältere Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 2 PatG und daher ausschließlich für die Beurteilung der Neuheit heranzuziehen.
Die Druckschrift E11 betrifft ein Verfahren zum Versiegeln einer Bauplatte aus Holz oder einem Holzwerkstoff mit Echtholzoberfläche, mit dem die von Laminatplatten bekannte verschleißfeste Oberfläche erzielbar ist (E11: [0006]).
Hierzu wird ein flüssiges Harz, vorzugsweise ein Kunstharz, insbesondere Melaminharz auf die Oberfläche von Massivholz oder von furniertem Holzwerkstoff aufgewalzt, aufgesprüht oder aufgegossen (E11: [0008] i. V. m. [0012] // Merkmale 1, 3.1). Das Harz kann dabei in mehreren Schichten aufgetragen werden, wobei jede Schicht vor dem Auftragen einer nächsten Schicht getrocknet wird (E11: [0011]). Zwischen den Harzschichten kann eine Farbschicht aufgedruckt werden. Beispielsweise kann so auf ein Kiefernfurnier ein Eichen- oder Palisander-Dekor aufgedruckt werden, wodurch die Echtholzoberfläche aufgewertet wird (E11: [0013] // Merkmale 2, 3). Gemäß Patentanspruch 1 der E11 wird das Harz vor dem Verpressen der Bauplatte getrocknet, was für den Fachmann selbstverständlich als eigenständiger Schritt an einem Platz erfolgt, der gemäß der gebotenen Auslegung dann als „Trocknungsstation“ im Sinne von Merkmal 4 verstanden werden muss. Denn anders als die Patentinhaberin meint, sind die von ihr genannten Eigenschaften der Trocknungsstation bezüglich Verweilzeit, Temperatur und kontinuierlicher Förderung im Durchlaufbetrieb nicht Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag. Beim Verpressen kann in die Harzschicht zudem ein dem Dekor entsprechendes Relief, d.h. beispielsweise eine zu dem aufgedruckten Eichen- oder Palisander-Dekor korrespondierende Holzmaserung eingeprägt werden (E11: [0014] // Merkmal 6).
Nicht expressis verbis benannt ist in der E11, wie das Relief eingeprägt wird. Ausgehend von den in Abs. [0009] genannten hochglanzpolierten Pressblechen liest der Fachmann deren Profilierungen oder darauf angeordnete Prägestrukturen je- doch als zwingenden Bestandteil dieser Pressbleche mit. Damit ist auch eine Prägematrize gemäß Merkmal 51 aus der E11 bekannt.
Das in Abs. [0014] der E11 genannte „Korrespondieren“ der Holzmaserung zum aufgedruckten Eichen- oder Palisander-Dekor kann nur dann gegeben sein, wenn das Mittel, mit dem das Relief erzeugt wird, und das Dekor passend zueinander ausgerichtet werden. Auch insoweit ist in Realisierung der Lehre der E11 das mit Merkmal 51 genannte Ausrichten eine zwingend zu ergreifende, dem Fachmann bekannte und damit als zur Erfindung der E11 gehörende Maßnahme. Denn mit welchen Mitteln die Ausrichtung erfolgt, ist nicht Gegenstand des Merkmals. Hinzu kommt, dass entsprechend der gebotenen Auslegung mit dem Merkmal auch die Güte und Qualität der Ausrichtung nicht näher spezifiziert wird.
Soweit die Patentinhaberin meint, dass sich das „Korrespondieren“ der Holzmaserung zum aufgedruckten Eichen- oder Palisander-Dekor ausschließlich auf die Haptik der Oberfläche bezieht, vermag auch dieses Argument nicht durchzugreifen. Denn es entspricht dem unmittelbaren Verständnis des Fachmanns, dass nur dann die „Haptik“ der Holzmaserung mit dem Dekor korrespondiert, wenn die Maserung sichtbar an dem Dekor ausgerichtet ist. Andernfalls wäre die Anweisung in Abs. [0014] lediglich an die Berührung der Oberfläche gebunden. Dies entspricht aber nicht dem fachmännischen Verständnis. Denn zum einen wäre für eine rein auf die Haptik gerichtete Betrachtung der Oberfläche gar kein sichtbares Dekor erforderlich. Zum anderen würde nach diesem Verständnis der Patentinhaberin, wonach das Korrespondieren eine sichtbare Ausrichtung von Maserung und Dekor – wie mit Merkmal 51 beansprucht – nicht erfordert, auch eine schräge oder im Extremfall senkrecht zum Dekor ausgerichtete Maserung das Kriterium des Korrespondierens erfüllen. Für ein derartiges Verständnis des Fachmanns von Abs. [0014] gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Hinzu kommt, dass auch Abs. [0013] auf Maserung und Farbgebung des aufgedruckten Eichen- oder Palisanderdekors abstellt, welche die Echtholzoberfläche aufwerten.
Im Übrigen ist eine – wie auch immer geartete und insoweit mit Merkmal 51 nicht näher spezifizierte – Ausrichtung der Prägematrize und der Platte zwangsläufig erforderlich und mithin auch für das in der E11 beschriebene Verfahren funktionsnotwendig. Denn ein nicht ausgerichtetes Einprägen eines Musters in eine Oberfläche mit einem Dekor wird in keinem Fall zu einem Ergebnis führen, bei dem das Muster auf das Dekor abgestimmt ist, wenn z. B. Bereiche gar nicht durch die Prägung erfasst würden, weil bereits die Fläche der Prägematrize nicht auf diejenige des Dekors ausgerichtet wäre.
Mithin sind in Bestätigung des Beschlusses der Patentabteilung aus der E11 alle Merkmale 1, 2, 3, 3.1, 4, 6 sowie 51 bekannt. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind daher nicht neu gegenüber der E11.
9. Auf die nebengeordneten Patentansprüche und Unteransprüche der jeweiligen Anträge musste bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen werden, sie teilen das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BPatGE 49, 294 – Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Maksymiw Schell Wismeth Freudenreich prö
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