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VII B 206/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.7.2013, VII B 206/12 Zum erforderlichen rechtlichen Interesse für Antrag auf Erstellung einer vZTA Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) vertreibt sog. Multifunktionsterminals, die sie auch in Drittländer liefert, von dort aber zuweilen in das Zollgebiet der Union wieder einführen muss, wenn Kunden die Ware beanstanden und an die Klägerin zurücksenden. Auf Antrag der Klägerin erteilte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) im Oktober 2010 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der ein Multifunktionsterminal dieser Art in die Unterpos. 8537 10 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Ware sei richtigerweise in die Pos. 8471 KN einzureihen. Das HZA schloss sich im Verlauf des Klageverfahrens dieser Tarifauffassung an, erteilte die begehrte vZTA jedoch nicht, sondern vertrat nunmehr die Ansicht, die Klägerin habe mangels Einfuhrabsicht keinen Anspruch auf Erteilung einer vZTA.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und verpflichtete das HZA zur Erteilung einer vZTA, welche die Ware in die Unterpos. 8471 41 00 KN einreiht. Der Klägerin sei eine vZTA zu erteilen, denn sie habe die Absicht, ihre Multifunktionsterminals wieder einzuführen, falls dies erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer vZTA besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Erteilung einer vZTA ein rechtliches Interesse des Antragstellers voraussetzt, welches nicht besteht, wenn die im Antrag genannte Ware weder im Zeitpunkt der Antragstellung eingeführt wird noch Derartiges zukünftig beabsichtigt ist (Senatsurteile vom 14. November 2000 VII R 84/99, BFH/NV 2001, 501, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 95; vom 13. November 2001 VII R 31/00, BFH/NV 2002, 563, ZfZ 2002, 126; Senatsbeschluss vom 20. November 2007 VII B 114/07, BFH/NV 2008, 421).

Das FG hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist von einer auf Seiten der Klägerin bestehenden Absicht ausgegangen, die im Antrag auf Erteilung einer vZTA beschriebene Ware zukünftig in das Zollgebiet der Union einzuführen. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht.

Die Frage, "wie konkret zum Zeitpunkt der Beantragung einer vZTA die Absicht des Antragstellers sein muss, eine Ware zukünftig einzuführen", ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, sondern offensichtlich eine Frage des im Einzelfall zu beurteilenden Sachverhalts. Soweit die Beschwerde meint, im Streitfall bestehe nur die vage Möglichkeit einer künftigen Wareneinfuhr durch die Klägerin, würdigt sie die Tatsachen lediglich anders, als es das FG getan hat. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde aus dem Anlass der Wiedereinfuhren folgert, die Klägerin habe nicht "die Absicht" ihre Waren wieder in das Zollgebiet einzuführen, sondern müsse vielmehr "damit rechnen", einen gewissen Anteil der exportierten Waren aus Gründen der Gewährleistung wieder zurücknehmen zu müssen.

Anders als die Beschwerde meint, ist hinsichtlich des für die Erteilung einer vZTA erforderlichen rechtlichen Interesses des Antragstellers auch nicht zwischen beabsichtigten "echten" Einfuhren und Wiedereinfuhren zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des drittländischen Käufers zu differenzieren. Art. 12 des Zollkodex (ZK) gibt für die Annahme, eine vZTA sei nur für in Drittländern hergestellte Einfuhrwaren vorgesehen, nichts her. Die insoweit aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2001, 501, ZfZ 2001, 95 zitierte Formulierung einer nicht "zum Zweck der Einfuhr von Waren (weil diese nicht in einem Drittland gefertigt werden)" benötigten vZTA beschreibt erkennbar lediglich den üblichen Fall der Einfuhr drittländischer Waren. Keineswegs kann dem entnommen werden, nur in einem Drittland gefertigte Waren könnten in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Die weitere seitens der Beschwerde bezeichnete Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer vZTA für Waren besteht, die als Rückwaren oder im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs zollfrei in das Zollgebiet der Union eingeführt werden können, ist zu bejahen, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Auch insoweit gibt Art. 12 ZK keinen für die Auffassung der Beschwerde sprechenden Hinweis. Darüber hinaus hängt die Einfuhrabgabenbefreiung sowohl für Rückwaren als auch für in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführte Waren von einer Vielzahl einzuhaltender Bedingungen ab (Art. 114 ff., Art. 185 ff. ZK; Art. 536 ff., Art. 844 ff. der Zollkodex-Durchführungsverordnung). Insbesondere ist die abgabenfreie Einfuhr von Rückwaren grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren möglich und in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführte Waren müssen zur Wiederausfuhr in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sein. Ob diese Voraussetzungen im Fall der Wiedereinfuhr von Waren zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen in jedem Fall erfüllt werden können, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls muss sich, wer die Einfuhr bestimmter Waren beabsichtigt, für die der Zollsatz "frei" gilt, und für deren entsprechende Tarifierung die bindende Bestätigung durch Erteilung einer vZTA beantragt, nicht darauf verweisen lassen, für die abgabenfreie Einfuhr einen anderen, weniger einfachen Weg zu wählen.

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