19 W (pat) 32/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 32/12 Verkündet am 9. Februar 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 103 33 451 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2011 aufgehoben und das Patent 103 33 451 widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 22. Juli 2003 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 203 05 936.0 vom 12. April 2003 eingereichte Anmeldung der E… GmbH & Co. KG in K…, und der B… AG in L…, ist mit Beschluss vom 20. Januar 2010 das Patent 103 33 451 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen und Verfahren zur Herstellung einer solchen“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 17. Juni 2010 erfolgt. Das Patent wurde am 6. April 2011 auf die B1… GmbH und am 16. Dezember 2014 auf die Firma der Patentinhaberin umgeschrieben.
Gegen das Patent hat die E1… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 2. September 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 3. September 2010, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 1 sowie §§ 1, 3 PatG).
Die Einsprechende hat ihre Behauptung u. a. auf folgende Entgegenhaltung gestützt:
D2 FR 2 826 829 A1 Mit dem am Ende der Anhörung vom 13. Juli 2011 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 25. November 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. November 2011. Im Beschwerdeverfahren greift die Einsprechende zusätzlich zum Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, den sie bereits in der 1. Instanz geltend gemacht hat, den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung auf (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 4 PatG).
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2011 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise das angegriffene Patent aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013,
Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015,
Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015,
übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen gemäß Patentschrift.
Die erteilte, nach Hauptantrag geltende Fassung des Patents umfasst sechs nebengeordnete Ansprüche, vier Vorrichtungsansprüche 1, 14, 21 und 22 sowie zwei Verfahrensansprüche 23 und 25.
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern)
c in einer Heizvorrichtung,
d mit einem isolierenden Rahmen (1)
e und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplatte (2),
e1 auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass e2 Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kontaktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden sind.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende unabhängige Patentanspruch 14 lautet gegliedert:
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern)
c in einer Heizvorrichtung, e‘ mit einer Kontaktplatte (2),
e3 die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen aufweist,
f und mit Halteelementen (1) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
gekennzeichnet durch e4 zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Aufspritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolierschicht.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 21 lautet gegliedert:
„c Heizvorrichtung g mit einem elektrisch leitenden Profilrohr,
a1 einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen (8) in Ausnehmungen (3) zwischen Längsstreben (1.1) und Querstegen (1.4) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (9) auf der den Heizelementen (8) abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) eingeschobenen a‘ Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 20.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 22 lautet gegliedert (Die fehlerhafte Flexion des Wortes „Haltestege“ stellt der Fachmann ohne Weiteres richtig. Abweichend vom Erteilungsbeschluss wurde das Wort „Heizvorrichtungen“ in der Patentschrift als „Reizvorrichtungen“ veröffentlicht.):
„h Heizregister c1 mit mehreren durch Haltestegs (12) parallel und mit Abstand zueinander gehaltenen c Heizvorrichtungen (11) nach Anspruch 21.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende unabhängige Patentanspruch 23 lautet gegliedert:
„Verfahren zum Herstellen a einer Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramikheizelementen c in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass e3‘ ein seitliches Halten der auf der anderen Seite der Kontaktplatte (2) aufzulegenden PTC-Elemente gegen Verrutschen durch Vorsprünge (2a) erfolgt,
e31die durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet sind und, dass e4‘ zumindest auf eine einer Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite einer Kontaktplatte eine Schicht aus folgenden Materialien haftend aufgespritzt oder aufgesprüht wird: Kunststoff, Polymerkeramik, Keramik.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende unabhängige Patentanspruch 25 lautet gegliedert:
„Verfahren zum Herstellen a einer Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramikheizelementen c in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass f‘ als Halteelemente für die Heizelemente e2‘ ein die Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1) durch Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontaktplatte (2) auf dieselbe aufgebracht wird.“
Die verteidigte Fassung des Patents gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 umfasst acht nebengeordnete Ansprüche, fünf davon betreffen Vorrichtungen, Ansprüche 1, 2, 14, 20 und 21, und drei davon Herstellungsverfahren, Ansprüche 22, 24 und 25.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet):
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern)
c in einer Heizvorrichtung,
d mit einem isolierenden Rahmen (1)
e und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplatte (2),
e1 auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass e2 Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kontaktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden sind,
e21I wobei durch die Umspritzung die Kontaktplatte (2) über den größten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebildeten Nuten (1.2) des Rahmens (1) gehalten ist.“
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet):
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern)
c in einer Heizvorrichtung,
d mit einem isolierenden Rahmen (1)
e und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplatte (2),
e1 auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass e5I Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kontaktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander nicht beschädigungsfrei trennbar verbunden sind, und dass e6I der Rahmen die Schmalseiten der Kontaktplatte (2) mit Überstand umfasst.“
Der Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 14 gekennzeichnet):
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern) nach Anspruch 1 oder 2 c in einer Heizvorrichtung,
e‘ mit einer Kontaktplatte (2),
e3 die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen aufweist,
f und mit Halteelementen (14) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
gekennzeichnet durch e4 zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Aufspritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolierschicht,
e41I wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Materialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben besteht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik.“
Der Patentanspruch 20 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 entspricht dem in Nummerierung und Rückbezügen angepassten erteilten Anspruch 21 und lautet gegliedert:
„c Heizvorrichtung g mit einem elektrisch leitenden Profilrohr,
a1 einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen (8) in Ausnehmungen (3) zwischen Längsstreben (1.1) und Querstegen (1.4) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (9) auf der den Heizelementen (8) abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) eingeschobenen a‘ Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2019.“
Der Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 entspricht dem in Nummerierung und Rückbezug angepassten erteilten Anspruch 22 und lautet gegliedert:
„h Heizregister c1 mit mehreren durch Haltestegs (12) parallel und mit Abstand zueinander gehaltenen c Heizvorrichtungen (11) nach Anspruch 2120.“
Der Patentanspruch 22 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteilten Anspruch 23 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen a einer Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramikheizelementen c in einer Heizvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, dass e3‘ ein seitliches Halten der auf der anderen Seite der Kontaktplatte (2) aufzulegenden PTC-Elemente gegen Verrutschen durch Vorsprünge (2a) erfolgt,
e31 die durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet sind und, dass e4‘I zumindest auf eine einer Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite einer Kontaktplatte eine IsoliersSchicht aus folgenden Materialien haftend aufgespritzt oder aufgesprüht wird: Kunststoff, Polymerkeramik, Keramik.“
Der Patentanspruch 24 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 25 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen a einer Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramikheizelementen c in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass f‘ als Halteelemente für die Heizelemente (8)
e2‘ ein die Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1) durch Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontaktplatte (2) auf dieselbe aufgebracht wird,
e21I wobei die Umspritzung derart erfolgt, dass die Kontaktplatte (2) über den größten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebildeten Nuten (1.2) des Rahmens gehalten wird.“
Der Patentanspruch 25 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 25 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen a einer Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramikheizelementen c in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass f‘ als Halteelemente für die Heizelemente (8)
e5I‘ ein dieeine Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1) durch Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontaktplatte (2) auf dieselbe aufgebracht wirdmit dieser nicht beschädigungsfrei trennbar verbunden wird, und dass e6I die Schmalseiten der Kontaktplatte (2) durch den Rahmen (1) mit Überstand umfasst werden.“
Die verteidigte Fassung des Patents gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 umfasst sechs nebengeordnete Ansprüche, Vorrichtungsansprüche 1, 11, 17 und 18 sowie Verfahrensansprüche 19 und 21.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet):
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern)
c in einer Heizvorrichtung,
d mit einem isolierenden Rahmen (1)
e und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplatte (2),
e1 auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass e2 Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kontaktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden sind,
e21I wobei durch die Umspritzung die Kontaktplatte (2) über den größten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebildeten Nuten (1.2) des Rahmens (1) gehalten ist,
d2II wobei der Rahmen auf einer Seite der Kontaktplatte (2) Querstege (1.4) aufweist, zwischen denen die Heizelemente einlegbar sind,
d3II und wobei der Rahmen (1) Nasen (4) zum reibschlüssigen Halten der Heizelemente in den Ausnehmungen aufweist.“
Der unabhängige Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 14 gekennzeichnet):
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern)
c in einer Heizvorrichtung,
e‘ mit einer Kontaktplatte (2),
e3 die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen aufweist,
f und mit Halteelementen (14) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
gekennzeichnet durch e4 zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Aufspritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolierschicht,
e41I wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Materialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben besteht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 21 gekennzeichnet):
„c Heizvorrichtung g mit einem elektrisch leitenden Profilrohr,
a1 einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen (8) in Ausnehmungen (3) zwischen Längsstreben (1.1) und Querstegen (1.4) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (9) auf der den Heizelementen (8) abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) eingeschobenen a‘ Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2016.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 18 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 22 gekennzeichnet):
„h Heizregister c1 mit mehreren durch Haltestegs (12) parallel und mit Abstand zueinander gehaltenen c Heizvorrichtungen (11) nach Anspruch 2117.“
Der unabhängige Patentanspruch 19 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 23 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen a einer Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramikheizelementen c in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass e3‘ ein seitliches Halten der auf der anderen Seite der Kontaktplatte (2) aufzulegenden PTC-Elemente gegen Verrutschen durch Vorsprünge (2a) erfolgt,
e31 die durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet sind und, dass e4‘ zumindest auf eine einer Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite einer Kontaktplatte eine IsoliersSchicht aus folgenden Materialien haftend aufgespritzt oder aufgesprüht wird: Kunststoff, Polymerkeramik, Keramik.“
Der unabhängige Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 25 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen a einer Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramikheizelementen c in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass f‘ als Halteelemente für die Heizelemente (8)
e2‘ ein die Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1) durch Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontaktplatte (2) auf dieselbe aufgebracht wird,
e21I wobei die Umspritzung derart erfolgt, dass die Kontaktplatte (2) über den größten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebildeten Nuten (1.2) des Rahmens gehalten wird,
d2II der Rahmen auf einer Seite der Kontaktplatte (2) Querstege (1.4) aufweist, zwischen denen die Heizelemente einlegbar sind,
d3II und der Rahmen (1) Nasen (4) zum reibschlüssigen Halten der Heizelemente in den Ausnehmungen aufweist.“
Die verteidigte Fassung des Patents gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015 umfasst fünf nebengeordnete Ansprüche, Vorrichtungsansprüche 1, 11, 17 und 18 sowie Verfahrensanspruch 19.
Die Vorrichtungsansprüche 1, 17, 18 und 19 des Hilfsantrags 3 entsprechen den Ansprüchen 1, 17, 18 und 21 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015.
Der Vorrichtungsanspruch 11 des Hilfsantrags 3 wurde gegenüber dem des Hilfsantrags 2 vom 14. Januar 2015 auf den Anspruch 1 rückbezogen und lautet gegliedert (Änderungen gegenüber Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 gekennzeichnet):
„a Vorrichtung b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen, Kaltleitern) nach Anspruch 1 c in einer Heizvorrichtung,
e‘ mit einer Kontaktplatte (2),
e3 die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen aufweist,
f und mit Halteelementen (4) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
gekennzeichnet durch e4 zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Aufspritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolierschicht,
e41I wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Materialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben besteht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik.“
In der Patentschrift ist sinngemäß angegeben, dass der Erfindung die Aufgabe zugrunde liege, eine Aufnahmevorrichtung für Keramik-Heizelemente zu schaffen, welche unter Vermeidung der Nachteile des Standes der Technik einfacher mit weniger Einzelteilen und damit preiswerter herzustellen und auch einfacher zu handhaben sei (Patentschrift, Abs. [0007]).
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Die Beschwerde der Einsprechenden hat auch Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zum Widerruf des Patents, da die Gegenstände der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 2 und 3 vom 14. Januar 2015 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 1 und 4 PatG). Eine Aufrechterhaltung im Umfang der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag vom
9. Oktober 2013 hätte den Schutzbereich des Patents erweitert und den Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 PatG geschaffen und kam aus diesem Grund nicht in Betracht.
2.1 Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur mit langjähriger Erfahrung bei der Entwicklung von elektrischen Heizvorrichtungen für Kraftfahrzeuge zu Grunde, dem auch die grundlegenden Fertigungstechniken von Kunststoffformteilen geläufig sind.
2.2 Verschiedene Merkmale der nebengeordneten Ansprüche bedürfen der Erläuterung:
Unter den mit den Merkmalen e3 und e3‘ beanspruchten Vorsprüngen versteht der Senat im üblichen Bedeutungsinhalt Teile, die herausragen oder herausstehen. Gemäß Merkmal e31 werden die Vorsprünge durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet. Unter Hinzunahme des Abs. [0056] der Patentschrift sind die Ausprägungen beispielsweise in Form von beulenartigen Ausprägungen, Bögen oder hausgedrückten Laschen-Elementen zu bilden.
Die andere Seite der Kontaktplatte gemäß Merkmal e3‘ ist die Seite der Kontaktplatte, auf der die Keramik-Heizelemente aufgelegt werden (vgl. Abs. [0056] der Patentschrift).
Unter den mit Merkmalen f und f‘ beanspruchten Halteelementen zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte bzw. Halteelementen für die Heizelemente können entweder der isolierende Rahmen 1 selbst (vgl. Patentschrift, Abs. [0022], Anspruch 16) oder die Vorsprünge 2a der Kontaktplatte (Abs. [0022], [0056], Anspruch 15) oder auch die Nasen 4 des Rahmens verstanden werden (vgl. Abs. [0014], [0048], Anspruch 6 i. V. m. Anspruch 20).
Die mit dem Merkmal a‘ des erteilten Anspruchs 21 in Bezug genommene in ein Profilrohr eingeschobene Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 20 ist die Vorrichtung zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (Patentschrift, Abs. [0003], „Die gesamte Einheit wird in ein Profilrohr eingeschoben …“).
Weiterhin sind die in Merkmal a1 angesprochenen Ausnehmungen (3) zwischen Längsstreben (1.1) und Querstegen (1.4) Ausnehmungen zwischen Längsstreben und Querstegen des Rahmens der Vorrichtung zur Aufnahme der Heizelemente (vgl. Patentschrift, Abs. [0014]).
2.3 Es war nicht zu prüfen, ob die nach Hauptantrag verteidigte erteilte Fassung des Patents unzulässig erweitert ist oder nicht, denn der Senat ist bei der Rechtskontrolle der angefochtenen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz auf die Einspruchsgründe beschränkt, die Gegenstand des Verfahrens vor der 1. Instanz waren (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 21, Rn. 63, Busse, PatG, 7. Aufl., § 21, Rn. 20). Den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hat die Einsprechende weder vor dem Patentamt geltend gemacht noch geht die Begründung des Beschlusses der Patentabteilung hierauf ein oder hat die Patentinhaberin selbst einer entsprechenden Prüfung im Beschwerdeverfahren zugestimmt. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die 1. Instanz unter Verstoß gegen ihr pflichtgemäßes Ermessen die Frage der unzulässigen Erweiterung der erteilten Ansprüche nicht in ihre Prüfung einbezogen hätte.
2.4.1 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Aus der Schrift D2, FR 2826829 A1, insbesondere der dortigen Fig. 1, ist in Worten des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgedrückt, Folgendes bekannt (Nichtzutreffendes gestrichen): eine a Vorrichtung (z. B. Fig. 3)
bTeil zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen 16 (CTP, S. 6, Z. 12-18)
c in einer Heizvorrichtung (barreaux chauffant, S. 5, Z. 27-34),
d mit einem isolierenden Rahmen (support isolant 12)
e und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplatte (électrode 14),
e1 auf der die Heizelemente auflegbar sind (L'insertion des éléments résistifs 16 …, S. 6, Z. 27-34),
wobei e2Teil Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kontaktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden sind.
In der Schrift D2 sind u. a. die folgenden Methoden zum Verbinden von Kontaktplatte und Rahmen angesprochen:
Der Rahmen 12 kann aus Kunststoff, wie PEI, Polysulfan oder PTFE, z. B. durch Gießen hergestellt werden (par moulage, S. 5, Z. 35 bis S. 6, Z. 1). Die Kontaktplatte 14 wird entweder durch Halteclips (clips de fixation) im Rahmen 12 gehalten (S. 9, Z. 2-4, Fig. 10).
Alternativ kann die Kontaktplatte 14 auf dem Rahmen 12 mit aufrechten Stiften (picots droits) platziert werden, wobei letztere dann erhitzt werden, um gequollene Köpfe 15'a zum Verriegeln der Kontaktplatte auf dem isolierenden Rahmen zu bilden (S. 9, Z. 5-8, Fig. 9).
Die Kontaktplatte kann auch nach einem Erhitzen des Rahmens 12 in diesen eingeführt werden, um das Material von Stiften 15 zu erweichen, wobei die Kontaktplatte nach dem Abkühlen des Materials an dem Boden 12a des Rahmens durch die Köpfe der Stifte 15a festgelegt ist (S. 9, Z. 9-12, Fig. 11).
In einer weiteren Ausführungsform der D2 wird vorgeschlagen, den Träger 12 durch Extrusion direkt um einen Metallstreifen herzustellen, in dem zuvor Separatoren wie Reliefs 115, 117 eingebracht wurden (l'extrusion peut étre réalisée directement autour d'une bande métallique, S. 11, Z. 1-5, Fig. 13).
Nach der Variante in den Fig. 17 und 18 sind Reliefs 115‘ auch auf der Innenfläche der Bodenwand 112a des Rahmens vorgesehen, die in entsprechende Stanzungen 115 der Kontaktplatte 114 eingreifen (S. 11, Z. 6-15, Fig. 18). Bevorzugt wird dazu der Rah- men erhitzt, so dass er weich wird und sich die Reliefs 115‘ in die Stanzungen 115 einformen (les tetons 115 s'emboitant sur les reliefs 115'). Nach dem Abkühlen ergibt sich somit eine Verbindung zwischen Rahmen und Elektrode („Apres refroidissement, une liaison est obtenue entre le support isolant 112 et l'electrode 114”, S. 11, Z. 11-15).
Die Schrift D2 vermittelt dem Fachmann somit die Lehre, dass zur Herstellung der Vorrichtung zur Aufnahme von Heizelementen verschiedene Verfahren geeignet sind. Neben mehrstufigen Verfahren, bei denen zunächst der Rahmen gegossen und danach zum Einbringen der Kontaktplatte z. B. wieder erhitzt wird, werden dort auch Verfahren vorgeschlagen, bei denen der Rahmen durch Extrusion direkt um die Kontaktplatte hergestellt wird. Ein Umspritzen der Kontaktplatte mit dem Rahmen gemäß Restmerkmal e2 oder Keramik-Heizelemente gemäß Restmerkmal b sind der Schrift D2 jedoch nicht entnehmbar.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Schrift D2 und auch gegenüber allen andern im Verfahren befindlichen Schriften neu (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht jedoch gegenüber der Schrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Bei der Umsetzung der Lehre aus der Schrift D2 steht der Fachmann vor der Aufgabe, ein geeignetes Herstellungsverfahren festzulegen, das unter den konkret gegebenen Produktionsbedingungen ausgeführt werden kann und das möglichst geringe Gesamtherstellungskosten ermöglicht. Schon auf Grund der Vielzahl der in der D2 angesprochenen Herstellungs- bzw. Montageverfahren und den zu erwartenden hohen Stückzahlen der Vorrichtung hat der Fachmann Veranlassung, neben den in der D2 konkret vorgeschlagenen Gießen des Kunststoffrahmens oder Extrusion direkt um die Kontaktplatte auch andere Verfahren zur Herstellung von Kunststoffformteilen in Betracht zu ziehen. Nach Überzeugung des Senats ist vom Fachmann dabei zu erwarten, dass er in Verbindung mit notwendigen Einlegeteilen, wie im Falle der Kontaktplatte, insbesondere auch das Verfahren des Umspritzens der Kontaktplatte mit dem Rahmen in Betracht zieht (Restmerkmal e2), denn die Herstellung von Kunststoffspritzteilen ist in Verbindung mit Bauteilen in Kraftfahrzeugen gang und gäbe.
Dem Fachmann ist auch bekannt, dass als Heizelemente mit positiver Temperaturcharakteristik insbesondere Keramik-Heizelemente geeignet sind (Restmerkmal b).
Der Einwand der Patentinhaberin, der aus der Fig. 1 der Schrift D2 ersichtliche Rahmen 12 ließe sich auf Grund der Fensteröffnungen 17 bzw. der inneren Hinterschneidungen 12d, die einen Hohlraum ausbilden, nicht durch Umspritzen um die Kontaktplatte 14 herstellen, geht nach Überzeugung des Senats fehl, denn Hinterschneidungen lassen sich beim Umspritzen durch Verwendung mehrteiliger Werkzeuge oder zusammenfaltbarer Kerne, z. B. durch exzentrisch geformte Ausdrückstifte, bilden.
Im Übrigen haben Patentinhaberin und Einsprechende in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, der Rahmen gemäß Fig. 1 der D2 ließe sich auch durch Gießen nicht herstellen. Selbst wenn man sich dieser Beurteilung anschlösse, ist nach Überzeugung des Senats vom Fachmann zu erwarten, dass er den in Fig. 1 dargestellten Rahmen 12 so umgestaltet, das eine Fertigung z. B. durch das in der D2 vorgeschlagene Gießen möglich ist. Nichts anderes kann für das Herstellungsverfahren des Spritzgießens gelten, denn die verfahrensmäßigen Besonderheiten des Gießens oder Spritzgießens oder die bei der praktischen Anwendung ggfls. zu überwindenden Hindernisse sind weder Gegenstand des An- spruchs 1 oder anderer Teile der Streitpatentschrift, werden also auch beim Streitpatent in das Fachkönnen des Fachmanns gestellt.
2.4.2 Der Gegenstand gemäß unabhängigen Patentanspruch 14 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Aus der Schrift D2, FR 2826829 A1, insbesondere den dortigen Fig. 17, 18, ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 14 nach Hauptantrag ausgedrückt, Folgendes bekannt (Nichtzutreffendes gestrichen): eine a Vorrichtung (Fig. 18, S. 11, Z. 6-19)
b zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (116)
c in einer Heizvorrichtung (barreau chauffant),
e‘ mit einer Kontaktplatte (électrode 114),
e3 die Vorsprünge (parties embouties 115 de l'électrode 114) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen aufweist,
f und mit Halteelementen (rebords 112‘‘d, S. 10, Z. 2-4 oder auch oder tube 118) zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte, Sowohl die Kanten des Rahmens 112 (in Fig. 17 ohne Bezugszeichen, in Fig. 14 mit Bezugszeichen 112‘‘d) als auch das Rohr 118 (Fig. 18, Bezugszeichen 118) stellen Haltelemente zum Halten der Heizelemente 116 gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte dar.
wobei e4Teil zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizelemente 116 abgewandten Seite der Kontaktplatte (114) durch Aufspritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolierschicht (paroi de fond 112a du support isolant, S. 11, Z. 610).
Die Bodenwand 112a des Rahmens 112 wird gemäß den Ausgestaltungen in der Schrift D2 nicht durch Aufspritzen oder Aufsprühen, sondern durch Erhitzen und Erweichen des Rahmens (S. 11, Z. 11-15) oder durch Extrusion direkt um die Kontaktplatte aufgebracht (S. 10, Z. 30 bis S. 11, Z. 5).
Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hauptantrag ist gegenüber der Schrift D2 und auch gegenüber allen anderen im Verfahren befindlichen Schriften neu (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).
Zu der Angabe im Restmerkmal e4, d. h. die als Isolierschicht dienende Bodenwand 112a durch Aufspritzen herzustellen, gelangt der Fachmann nach Überzeugung des Senats jedoch ohne erfinderisch tätig zu werden (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die vorstehend in Verbindung mit dem Anspruch 1 genannten Gründe gelten sinngemäß.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass die mit Merkmal f beanspruchten Haltelemente etwas anderes sein müssten als das das mit dem Unteranspruch 7 beanspruchte Profilrohr, welches auf Grund des Unteranspruchs 20 auch eine Weiterbildung des Gegenstands nach Anspruch 14 sei, geht aus mehreren Gründen fehl. Zum Einen beschränken Unteransprüche nicht den Gegenstand des Bezugsan- spruchs. Zum Anderen dienen neben dem aus der Fig. 14 der Schrift D2 entnehmbaren Rohr 118 auch die Kanten des Rahmens (rebords 112‘‘d) zum Halten der Heizelemente (Les rebords éventuels 112'd, 112"d contribuent au maintien latéral des éléments résistifs 116, S. 10, Z. 2-4).
2.4.3 Der Gegenstand gemäß des auf einen der Ansprüche 1 bis 20 rückbezogenen nebengeordneten Patentanspruchs 21 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Aus der Schrift D2, FR 2826829 A1, insbesondere der dortigen Fig. 1 ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 21 ausgedrückt, auch Folgendes bekannt: eine c Heizvorrichtung (barreau chauffant, S. 1, Z. 5-9, Fig. 1)
g mit einem elektrisch leitenden Profilrohr (tube 18, S. 5, Z. 2934),
a1Teil einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen (éléments résistifs 16) in Ausnehmungen (ouvertures ou fenêtres 17, S. 6, Z. 12-18) zwischen Längsstreben (deux parois latérales opposées 12b, 12c, S. 6, Z. 1-4) und Querstegen (une paroi dite supérieure 12d opposées à la paroi de fond) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (une paroi dite de fond 12a) auf der den Heizelementen abgewandten Seite der Kontaktplatte (électrode 14) eingeschobenen a Haltevorrichtung (support isolant 12, S. 5, Z. 32-34).
Der Gegenstand des Anspruchs 21 nach Hauptantrag beruht gegenüber der Schrift D2 aus den zu den Ansprüchen 1 und 14 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die über den Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 14 hinausgehenden Merkmale somit bekannt sind.
2.4.4 Der Gegenstand gemäß des auf Anspruch 21 rückbezogenen nebengeordneten Patentanspruchs 22 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Aus der Schrift D2, FR 2826829 A1, insbesondere der dortigen Fig. 21, ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 22 ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein h Heizregister (échangeur de chaleur 120, S. 12, Z. 27-36)
c1 mit mehreren durch Haltestege parallel und mit Abstand zueinander gehaltenen (dort auf Grund der d'ailettes métalliques 122)
c Heizvorrichtungen reaux 110).
(bar- Der Gegenstand des Anspruchs 22 nach Hauptantrag beruht aus den zu den Ansprüchen 1 und 14 genannten Gründen gegenüber der Schrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die über den Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 14 hinausgehenden Merkmale somit bekannt sind.
2.4.5 Der Gegenstand gemäß unabhängigen Patentanspruch 23 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Der Verfahrensanspruch 23 weist neben bereits im Anspruch 14 enthaltenen Merkmalen zusätzlich das Merkmal auf, dass die Vorsprünge e31 durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet sind.
Derartige Ausprägungen stellen auch die beispielsweise durch Stanzen gebildeten Reliefs 115 (reliefs 115 ont été formés à intervalles réguliers, par exemple par emboutissage, S. 9, Z. 31-35) in den Ausführungsformen gemäß Fig. 15, 18 der Schrift D2 dar.
2.4.6 Der Gegenstand gemäß unabhängigen Patentanspruch 25 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Der Verfahrensanspruch 25 hat den weitesten Schutzumfang der nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents, er umfasst nur die Merkmale a, b, c, f‘, e2‘. Gegenüber dem Anspruch 1 fallen die Merkmale d, e und e1 weg und es kommt das Merkmal f‘ hinzu, dass der Rahmen f‘ als Halteelement für die Heizelemente dient.
Eine derartige Funktion hat auch der aus der Schrift D2 entnehmbare Rahmen (support isolant 12, Fig. 1).
2.5 Der Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 ist unzulässig, da dieser das Patent in der erteilten Fassung nicht beschränken, sondern dessen Ansprüche 2 und 25 den Schutzbereich des Patents erweitern und somit den Nichtigkeitsgrund des § 22 PatG schaffen würden.
2.5.1 Im Merkmal e5I des unabhängigen Anspruchs 2 nach Hilfsantrag wurde gegenüber dem Merkmal e5 des erteilten Anspruchs 1 die Angabe gestrichen, dass die
„Kontaktplatte (2) mit dem Rahmen (1)“
umspritzt wird. Der Gegenstand des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag umfasst - über den gemäß Patentschrift beanspruchten Gegenstand hinaus – auch den Fall, dass Kontaktplatte und Rahmen bereits vor dem Umspritzen existieren und diese beiden Bauteile durch Umspritzen (mit einem nicht genannten dritten Element) miteinander nicht beschädigungsfrei trennbar verbunden werden.
2.5.2 Auch der unabhängige Anspruch 25 gemäß Hilfsantrag hätte den Schutzbereich des Patents erweitert, denn dort wurde im Merkmal e5I‘ gegenüber dem Merkmal e5‘ des erteilten Anspruch 25 die Angabe gestrichen, dass ein die Kontaktplatte aufnehmender Rahmen durch Umspritzen
„auf dieselbe aufgebracht wird.“
Der Rahmen muss gemäß Anspruch 25 nach Hilfsantrag nur noch durch Umspritzen mit der Kontaktplatte verbunden werden. Gemäß dem erteilten Anspruch 25 wurde der Rahmen hingegen durch Umspritzen der Kontaktplatte auf dieselbe aufgebracht und entstand somit erst in diesem Verfahrensschritt.
2.5.3 Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 24 sowie der nebengeordneten Ansprüche 14, 20, 21 und 22 nach Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013, soweit diese nicht auf die unzulässigen Ansprüche 2 oder 25 rückbezogen sind, beruhen aus den nachstehend in Verbindung mit dem Hilfsantrag 2 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
2.6.1 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem des Hauptantrags die Merkmale e21I, d2II und d3II angefügt.
Aus der Schrift D2, FR 2826829 A1, insbesondere der dortigen Fig. 1, ist es in Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ausgedrückt, auch bekannt, dass d2II der Rahmen 12 auf einer Seite der Kontaktplatte 14 Querstege (une paroi dite supérieure 12d opposées à la paroi de fond, S. 6, Z. 1-4) aufweist, zwischen denen die Heizelemente 16b einlegbar sind (L'insertion des éléments résistifs 16 dans les fenêtres pourra etre realisee au moins legerement à force, ce qui permet de solidariser les elements resistifs avec le support isolant, S. 6, Z. 28-33),
d3II und wobei der Rahmen 12 Nasen 17b, 17c zum reibschlüssigen Halten der Heizelemente (Le maintien lateral des elements resistifs est assure par les cötes longitudinaux 17b, 17c des fenêtres 17, S. 6, Z. 27, 18) in den Ausnehmungen (fenêtres 17) aufweist.
Bei einer wie vorstehend dargelegt nahe liegenden Umspritzung der Kontaktplatte durch den Rahmen, ergibt sich auch die Angabe im Merkmal e21I von selbst, dass e21I durch die Umspritzung die Kontaktplatte (2) über den größten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebildeten Nuten (1.2) des Rahmens (1) gehalten ist,
denn durch das Umspritzen eines plattenförmigen Bauteils, wie der Kontaktplatte, mit einem Rahmen entstehen dort zwangsweise Nuten. Im Übrigen sind in Längsstreben ausgebildete Nuten des Rahmens 112 auch bei der Ausführungsform gemäß Fig. 1 und 3 der Schrift D2 erkennbar, denn eine Nut, wird dort jeweils von einer Kante 17b oder 17c, einer Seitenwand 12c und dem Boden 12a des Rahmens gebildet.
Der Einwand der Patentinhaberin, die mit Merkmal d3II beanspruchten Nasen seien etwas anderes als die Längsseiten 17b, 17c der Fenster 17 in der Fig. 1 der Schrift D2 geht fehl, denn gesamten Patenschrift entnimmt der Fachmann keine anderen körperlichen Angaben zu den Nasen 4, als dass diese zur Innenseite der Längsstege und der Querstege nach innen gerichtet sind (Patentschrift, Abs. [0046]). Diese Eigenschaften erfüllen auch die Längsseiten 17b, 17c der Fenster 17 aus der Schrift D2.
2.6.2 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Beim Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 14 des Hauptantrags das Merkmal e41I angefügt,
e41I wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Materialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben besteht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik.
Auch bei dem Gegenstand aus der Schrift D2 besteht der Rahmen 12 und somit auch sein eine Isolierschicht bildender Boden 12a aus Kunststoff (matière plastique, S. 5, Z. 35 bis S. 6, Z. 1), so dass auch das neu aufgenommene Merkmal e41I zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragen kann.
2.6.3 Die Gegenstände gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen 17 bis 19 nach Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Ansprüche 17 und 18 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den Ansprüchen 21 und 22 nach Hauptantrag nur durch eine Anpassung der Rückbezüge. Im Anspruch 19 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 23 nach Hauptantrag die Schicht auf der der Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten Seite nunmehr als Isolierschicht bezeichnet. Die vorstehend zum Hauptantrag genannten Gründe gelten daher gleichermaßen.
2.6.4 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 21 nach Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Auch beim Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem Anspruch 25 des Hauptantrags die Merkmale e21I, d2II und d3II angefügt. Diese können aus den vorstehend zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannten Gründen zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragen.
2.7 Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche nach Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Patentansprüche 1, 11, 17, 18 und 19 nach Hilfsantrag 3 entsprechen – bis auf den neu eingefügten Rückbezug im Anspruch 11 – den Ansprüchen 1, 11, 17, 18 und 21 nach Hilfsantrag 2. Die vorstehend zum Hilfsantrag 2 genannten Gründe hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit gelten daher sinngemäß.
3. Da keine Anträge der Patentinhaberin vorliegen, die Grundlage einer vollständigen oder beschränkten Aufrechterhaltung des Patents werden könnten, war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben.
4. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Dr. Hartung Kirschneck Dr.-Ing. Scholz Arnoldi Pü Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).