Paragraphen in IX ZA 5/20
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/20 BESCHLUSS vom 2. Juni 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:020620BIXZA5.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Dr. Schultz am 2. Juni 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2020 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 20. April 2020 abzuändern. Der Senat hat in der Beratung vom 30. April 2020 das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich ist.
Grupp Gehrlein Möhring Schoppmeyer Schultz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2018 - 1 O 4/18 KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2019 - 26 U 92/18 -
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