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3 StR 230/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 230/23 BESCHLUSS vom 5. September 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:050923B3STR230.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2023 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung, in beiden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Zudem hat es von der Adhäsionsklägerin geltend gemachte Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist und die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Da das Landgericht dem auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag nur teilweise stattgegeben hat, hätte das - in den Urteilsgründen dargelegte - teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (s. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224; Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, StV 2018, 711 Rn. 8). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 1 StPO).

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 14.02.2023 - 6 KLs 511 Js 16385/20 (9/22)

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