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5 StR 137/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 137/23 BESCHLUSS vom 2. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2023:020823B5STR137.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Verfahrensrüge des Angeklagten, ein in der Hauptverhandlung gestellter Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens sei im Urteil zu Unrecht nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt worden, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil das zugrundeliegende Beweisersuchen nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt. Dieses teilt lediglich das Beweisziel („dass die Schilderungen … nicht erlebnisbasiert sind“) mit und enthält weder eine konkrete Tatsachenbehauptung noch die für die begehrte weitere Begutachtung erforderlichen zureichenden Anknüpfungstatsachen. Zudem zeigt das Beweisanliegen keine konkreten methodischen Mängel des Erstgutachtens auf (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166), sondern erschöpft sich in dem wiederholt pauschal angeführten Vorbringen, das Gutachten sei „ungenügend“.

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 16.11.2022 - 42 KLs 429 Js 19623/22 (10/22)

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