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14 W (pat) 28/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 058 325.4 hier: Wiedereinsetzung …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und der Richter Schell und Dr. Jäger BPatG 152 08.05 beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.

2. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben.

3. Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die am 15. Dezember 2009 mit der Bezeichnung "Brassica Extrakte zur Erhöhung des antioxidativen Potentials der Haut" eingereichte Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 26. April 2013 durch Beschluss vom 2. Juni 2014 zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss wurde der vom Anmelder bevollmächtigten Anwaltskanzlei zusammen mit einem weiteren Beschluss zu einer anderen Anmeldung (mit dem Aktenzeichen 10 2010 047 770.2) übermittelt. Nach deren Eingang in der Kanzlei wurde dort am 5. Juni 2014 für beide Beschlüsse ein entsprechendes Sammelempfangsbekenntnis erstellt - eine kanzleiinterne Frist wurde jedoch lediglich für die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 047 770.2 notiert. Für die vorliegende Anmeldesache erfolgte dies dagegen nicht, zudem wurde der Zurückweisungsbeschluss auch nicht zu der zugehörigen Anwaltsakte genommen. Erst nachdem der mit der Bearbeitung dieser Anmeldung betraute Anwalt - in Unkenntnis des bereits ergangenen Beschlusses - dem DPMA mit Datum vom 19. Juni 2014 eine sachliche Erwiderung auf den Prüfungsbescheid vom 26. April 2013 übermittelt hatte, wurde er von der Prüfungsstelle durch eine der Kanzlei am 31. Juli 2014 zugegangene Mitteilung, über den bereits erfolgten Zurückweisungsbeschluss informiert. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der Beschwerde bereits abgelaufen. Daraufhin wurde per SEPA-Mandat vom 26. September 2014 die erforderliche Beschwerdegebühr eingezahlt sowie mit Schreiben vom gleichen Tage (eingegangenen beim DPMA am 29. September 2014) sinngemäß Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. Das DPMA hat die Sache daraufhin an das Bundespatentgericht weitergeleitet.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 2. Juni 2014 zu gewähren.

2. den Beschluss vom 2. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft (§ 123 Abs. 1 PatG). Er ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 123 Abs. 2 PatG).

Nachdem der Anmeldervertreter durch die ihm am 31. Juli 2014 zugegangene amtliche Mitteilung des DPMA von dem Zurückweisungsbeschluss vom 2. Juni 2014 erfahren hatte, war die Frist zur Einlegung der Beschwerde bereits abgelaufen. Hierauf hat der Anmelder innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG Wiedereinsetzungsantrag gestellt sowie die versäumte Handlung innerhalb der Frist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG nachgeholt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Der Anmelder hat schlüssig dargelegt und durch die vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er ohne eigenes oder ein ihm zurechenbares Verschulden seines Bevollmächtigten verhindert war, die Beschwerde fristgerecht einzulegen (§ 123 Abs. 1 PatG). Verschulden i: S: v: § 123 Abs. 1 PatG umfasst Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit. Das Verschulden des anwaltlichen Vertreters steht dabei dem Verschulden des Anmelders gleich. Eine Fristversäumung ist dann ohne Verschulden erfolgt, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist (vgl. hierzu Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rdn. 70 ff:). Ursächlich für die Fristversäumung war im vorliegenden Fall der Umstand, dass nach Eingang des Zurückweisungsbeschlusses für die vorliegende Anmeldesache keine Frist notiert und der fragliche Beschluss auch nicht zu der zugehörigen Anwaltsakte genommen wurde. Im Hinblick auf die Erfassung und die Kontrolle von Fristen gilt grundsätzlich, dass diese stets so organisiert sein müssen, dass bei einwandfreier Handhabung der hierfür vorgesehenen Abläufe durch die jeweils zuständigen Personen die Versäumung einer Frist ausgeschlossen ist. Nach dem schlüssigen und glaubhaft gemachten Vortrag des Anmelders war dies nach der Büroorganisation in der von dem Anmelder beauftragten Anwaltskanzlei gewährleistet. Konkret war hierfür im vorliegenden Fall die langjährig erfahrene und besonders zuverlässige Stellvertreterin des Bürovorstehers zuständig, deren Arbeitsqualität zudem kanzleiintern regelmäßig überprüft wurde. Dass es in diesem an sich zufriedenstellend funktionierenden System zu einer einmaligen Fehlleistung gekommen ist, lässt keine Rückschlüsse auf einen allgemeinen Organisationsmangel zu (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2012, 380; sowie Schulte, a. a. O., § 123, Rdn. 123 m. w. N.). Der Bevollmächtigte des Anmelders durfte sich somit auf die zuverlässige Notierung aller für die verfahrensgegenständliche Anmeldesache maßgeblichen Fristen verlassen. Ein einmaliger, isolierter Fehler des Büropersonals, wie er vorliegend offensichtlich die Ursache für die Fristversäumung war, ist trotz einer ordnungsgemäßen Büroorganisation nicht völlig auszuschließen und daher als für den Anwalt unverschuldet anzusehen.

Ein schuldhaftes Versäumnis des zuständigen Anwalts ist auch sonst nicht ersichtlich. Nachdem ihm der Zurückweisungsbeschluss vom 2. Juni 2014 nicht vorgelegt bzw. kanzleiintern keine entsprechende Frist notiert wurde, musste er davon ausgehen, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme auf den Prüfungsbescheid vom 26. April 2013 noch eröffnet war. Folgerichtig wurde von ihm mit Datum vom 19. Juni 2014 eine sachliche Erwiderung auf den Bescheid formuliert und der Prüfungsstelle übermittelt. Daran, dass der zuständige Anwalt in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage seinem Mandanten stattdessen die Einlegung der Beschwerde vorgeschlagen und fristgemäß eingelegt hätte, besteht kein Zweifel. Ein Verschulden des Anmelders selbst oder seines anwaltlichen Vertreters (§ 276, 278 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO) ist somit nicht feststellbar. Bei dieser Sach- und Rechtslage war dem Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren (§ 123 Abs. 1 PatG). Die Beschwerde gilt damit als rechtzeitig eingelegt.

2. Auf die Beschwerde hin war der Zurückweisungsbeschluss vom 2. Juni 2014 antragsgemäß aufzuheben und die Sache ohne eigene Sachentscheidung an die Prüfungsstelle zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Dies deshalb, weil eine umfassende Überprüfung der Patentierungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der erstmals in der sachlichen Erwiderung auf den amtlichen Beanstandungsbescheid vorgebrachten Tatsachen noch nicht erfolgt ist. Eine Prüfung der Patentfähigkeit unter Würdigung der Stellungnahme des Anmelders zu den geltend gemachten Schutzbedenken und eine damit verbundene weitere Sachaufklärung durch die Prüfungsstelle erscheint jedoch in besonderem Maße geboten. Durch die Zurückverweisung wird zudem - wie vom Anmelder geltend gemacht - sichergestellt, dass ihm in Bezug auf die sachliche Prüfung des Anmeldegegenstandes auf Patentierbarkeit der vollständige Instanzenzug zur Verfügung steht.

Allerdings folgt der Senat dem Anmeldervorbringen nicht, soweit darin geltend gemacht wird, eine Zurückverweisung sei vorliegend auch deshalb angebracht, weil die Prüfungsstelle es unterlassen habe, nach der anwaltlichen Eingabe vom 19. Juni 2014 auf die Möglichkeit eines noch bis zum 7. Juli 2014 eröffneten Weiterbehandlungsantrages hinzuweisen, weshalb das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG leide. Zwar obliegt dem DPMA in bestimmten Fällen durchaus eine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO), diese wird aber stets durch die den Beteiligten obliegenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflichten eingegrenzt (vgl. hierzu Busse/Keukenschrijver PatG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 78; Busse/Brandt, a. a. O., § 45 Rdn. 40, jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall ging die Erwiderung des Anmeldervertreters auf den Prüfungsbescheid vom 26. April 2013 am 19. Juni 2014 (einem Feiertag) beim DPMA ein. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht des Senats kein Pflichtverstoß bzw. kein wesentlicher Verfahrensmangel darin gesehen werden, dass innerhalb der bis zum Ablauf der Frist für einen möglichen Weiterbehandlungsantrag am 7. Juli 2014 noch verbleibenden kurzen Zeitdauer ein entsprechender Hinweis des DPMA an den Anmeldervertreter nicht erfolgt ist, zumal sich dem Vortrag des Anmeldervertreters entnehmen lässt, dass sich die für die Sache zuständige Prüferin des DPMA in dieser Zeit offensichtlich in Urlaub befand. Vielmehr wäre es hier nicht zuletzt unter Berücksichtigung der den Beteiligten obliegenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflichten sowie der Tatsache, dass die anwaltliche Erwiderung deutlich nach der von der Prüfungsstelle hierfür gesetzten Äußerungsfrist erfolgte, durchaus eine telefonische Rückfrage des Anmeldevertreters beim DPMA zu erwägen gewesen.

Maksymiw Proksch-Ledig Schell Jäger Me

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