• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZB 126/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 126/12 BESCHLUSS vom 1. März 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 8. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Stadt Regensburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, befand sich seit dem 23. März 2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in Untersuchungshaft. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2012 Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde im Anschluss an die Untersuchungshaft, die bis zum 7. Mai 2012 andauerte, vollstreckt. Die Unterbringung erfolgte zeitweilig gemeinsam mit Untersuchungsgefangenen.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Haftanordnung am 8. Juni 2012 aufgehoben und die Entlassung aus der Haft angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behörde die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. April 2012 zulässig und die Durchführung der Abschiebungshaft rechtmäßig war.

II.

Das Beschwerdegericht sieht die Haft aufgrund der konkreten Haftbedingungen als unverhältnismäßig an. § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungshäftlinge nicht gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften.

III.

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenentscheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG.

1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet worden, also längstens bis zum 18. Juli 2012. Seit dem Ende der Haftdauer ist eine Sachentscheidung über die Haftanordnung ausgeschlossen. Eine - zulässige - Beschränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Behörde trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorgenommen.

2. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. § 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begründen (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, zur Veröffentlichung bestimmt).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Roth Lemke Brückner Schmidt-Räntsch Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.04.2012 - 872 XIV B 129/12 LG München I, Entscheidung vom 08.06.2012 - 13 T 10484/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZB 126/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 62 FamFG
1 62 AufenthG
1 5 EMRK
1 59 FamFG
1 70 FamFG
1 71 FamFG
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 430 FamFG
1 30 KostO
1 128 KostO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 62 AufenthG
1 5 EMRK
1 59 FamFG
3 62 FamFG
1 70 FamFG
1 71 FamFG
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 430 FamFG
1 30 KostO
1 128 KostO

Original von V ZB 126/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZB 126/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum