Paragraphen in VIII ZR 345/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 345/19 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:300321BVIIIZR345.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. November 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger kaufte am 4. April 2016 von der Beklagten zu 1 einen von der Beklagten zu 2 hergestellten (gebrauchten)
, der mit einem Motor ausgestattet war, zum Preis von 31.750 €. Bei Abschluss des Kaufvertrags erhielt er im Hinblick auf die Abgasproblematik von der Beklagten zu 1 die Zusage kostenloser Serviceleistungen für die Dauer von 36 Monaten.
Die auf Zahlung einer angemessenen Minderung, mindestens 7.937,50 €, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich der über den geltend gemachten Minderungsbetrag hinausgehenden Schäden gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert (ohne Begründung) auf den vom Kläger (ebenfalls ohne Begründung) in der Klageschrift angegebenen Betrag von 31.750 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde nimmt zur Begründung des Beschwerdewerts lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts Bezug.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, wie die Beschwerdeerwiderungen beider Beklagten mit Recht rügen, mangels Erreichens des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bereits unzulässig.
a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar greift sie das Berufungsurteil in vollem Umfang an, doch verweist sie bezüglich der Beschwer lediglich auf den (nicht begründeten) Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts, aus dem sich unter Berücksichtigung der abgewiesenen Klaganträge für eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Klägers greifbare Anhaltspunkte nicht ergeben. Denn neben dem Zahlungsantrag (Minderung in Höhe von mindestens 7.937,50 €) hat der Kläger nur noch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige von dem Minderungsbetrag nicht erfassten Schäden begehrt. Insoweit ist aber weder ersichtlich noch dargelegt, welche nennenswerten Schäden überhaupt in Betracht kommen. Hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags kann daher als Beschwer nur ein nomineller Betrag angesetzt werden, der unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % 800 € beträgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 15). Zusammen mit dem vom Kläger ebenfalls weiterverfolgten Zahlungsantrag (Minderung) wird daher der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.
Dr. Milger Kosziol Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 09.01.2019 - 91 O 509/18 OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.11.2019 - 4 U 34/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen