Paragraphen in VI ZA 48/16
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 48/16 BESCHLUSS vom 2. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:020517BVIZA48.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. November 2011 wäre als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht überschreitet ( § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, MDR 2011, 1251).
Galke Oehler Wellner Klein von Pentz Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 05.11.2015 - 8 C 1113/06 LG Leipzig, Entscheidung vom 29.11.2016 - 1 S 639/15 -
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1 | 26 | EGZPO |
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