II ZB 17/22
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 17/22 BESCHLUSS vom 30. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:300924BIIZB17.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born als Einzelrichter beschlossen:
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der auf Musterklägerseite Beigetretenen zu 1 bis 6 auf bis zu 95.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich der einzelnen Beigetretenen wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten beruht auf § 33 Abs. 1, § 23b RVG.
a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich demgegenüber gemäß § 23b RVG nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 2; Beschluss vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 131; Beschluss vom 6. Juni 2024 - II ZB 14/22, juris Rn. 2).
b) Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 9; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156; Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 3/20, WM 2022, 2381 Rn. 47; Beschluss vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 140; Beschluss vom 6. Juni 2024 - II ZB 14/22, juris Rn. 3). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts hinsichtlich einzelner Beteiligter kommt danach nicht in Betracht, soweit der Prozessbevollmächtigte, wie hier, in derselben Angelegenheit (§ 22 Abs. 1 RVG) tätig wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 - II ZB 14/22, juris Rn. 3).
c) Danach ist der Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers sowie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf die Summe der von diesen in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen, mithin auf bis zu 95.000 € (82.573,11 €). Dabei waren, wie bei der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten gemäß § 51a Abs. 2 GKG (hierzu Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4), die in den Aussetzungsbeschlüssen der jeweiligen Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG für den Senat bindend mitgeteilten Einzelwerte zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4).
2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8).
3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Born Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 4 O 1585/14 OLG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2022 - 1 Kap 1/17 -