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4 StR 31/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 31/17 BESCHLUSS vom 5. Juli 2017 in der Strafsache gegen alias:

wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR31.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Oktober 2016 a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird; b) im Adhäsionsausspruch wie folgt geändert:

aa) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2016 zu zahlen. Die Entscheidung ist insoweit für die Adhäsionsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

bb) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 31. Mai 2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person im besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die im Urteilstenor mit zwei Jahren und neun Monaten, hingegen in den Urteilsgründen mit zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt ist. Weiter hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen ab dem 31. August 2016 „für die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vom 31.05.2015“ verurteilt und seine Ersatzpflicht für „sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom 31.05.2015“ festgestellt.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, hat es keinen Erfolg. Insbesondere ist vorliegend – bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise – die seit dem 10. November 2016 geltende Neuregelung des § 177 StGB nF gegenüber der vom Landgericht angewandten Vorschrift des

§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB; denn der Senat kann angesichts der Erwägungen der Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 179 Abs. 6 StGB aF sowie bei der konkreten Strafzumessung ausschließen, dass sie bei Geltung des neuen Rechts zu einem Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gelangt wäre.

2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen nur zwei Jahre und sechs Monate (UA S. 21). Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den Strafzumessungserwägungen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, die niedrigere der beiden Strafen selbst festzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179 f.; vom 14. Januar 2009 – 4 StR 579/08, NStZ-RR 2009, 250; vom 13. Oktober 2006 – 2 StR 293/06).

3. Das Rechtsmittel führt zudem zu einer Abänderung der vom Landgericht getroffenen Adhäsionsentscheidung.

a) Zutreffend hat der Generalbundeswalt in seiner Antragsschrift zunächst darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsklägerin Zinsen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld erst ab dem Zeitpunkt der – am 2. September 2016 erfolgten – Zustellung des Adhäsionsantrags begehrt und zudem lediglich die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden beantragt hatte; über die geltend gemachten Ansprüche durfte das Landgericht nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, NStZ-RR 2009, 319; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 404 Rn. 10).

b) Darüber hinaus musste sowohl im Schmerzensgeldausspruch als auch im Feststellungsausspruch die vom Landgericht getroffene Feststellung einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom 31.05.2015“ entfallen, weil die Adhäsionsklägerin diese besondere Feststellung nicht beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 4 StR 473/16, NStZ-RR 2017, 93).

4. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

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