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4 StR 235/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 235/22 BESCHLUSS vom 31. August 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2022:310822B4STR235.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, zwei Monate hiervon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für verbüßt erklärt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, halten der Strafausspruch und die Maßregelentscheidung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Tatvarianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil allein die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht aber die des daneben vom Landgericht angenommenen § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sind.

Zwar kann den Feststellungen entnommen werden, dass die Messerstiche, die der Angeklagte dem Geschädigten beibrachte, teilweise geeignet waren, dessen Leben zu gefährden, und daher die objektiven Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt waren. Zu einem hierauf bezogenen (wenigstens bedingten) Vorsatz des Angeklagten verhalten sich die Urteilsgründe hingegen nicht. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte durch seine Stichbewegungen hervorgerufene Verletzungen des Geschädigten für möglich hielt und sie billigend in Kauf nahm; von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten vermochte sich das Landgericht dagegen nicht zu überzeugen. Dessen Fehlen schließt zwar nicht aus, dass der Angeklagte die Umstände erkannt und gebilligt haben könnte, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, was den Anforderungen an den subjektiven Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügen würde (vgl. näher BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107, 108). Dass dies tatsächlich der Fall war, hat das Landgericht aber nicht (ausdrücklich) festgestellt.

Überdies entbehrt das Urteil jeglicher Beweiswürdigung in Bezug auf die innere Tatseite des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Auch dies stellt im vorliegenden Fall einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe Stiche nur in weniger gefährdete Körperregionen setzen wollen, wegen des „dynamischen Tatgeschehens“ als unwiderlegbar erachtet hat, liegt die Annahme, der Angeklagte sei sich der generellen Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen und habe sie in Kauf genommen, nicht derart auf der Hand, dass beweiswürdigende Ausführungen hierzu entbehrlich wären.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

b) Auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem – seinerseits allerdings rechtsfehlerfrei festgestellten – Hang des Angeklagten, Alkohol und Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und der Anlasstat nicht tragfähig begründet. Es hat hierzu, sachverständig beraten, angenommen, dass die Tat zwar „aus einem gewissen Konflikt heraus“ begangen worden sei, jedoch der massive Drogenkonsum die Aggressionsbereitschaft des Angeklagten „als spezielle Form der Reaktion“ und damit die Tat mitverursacht habe. Diese Erwägung steht in Widerspruch dazu, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung „eine gewisse Enthemmung aufgrund der durch den Angeklagten konsumierten Drogen“ lediglich nicht auszuschließen vermochte. Zudem hätten die Vorgeschichte der Tat, nämlich der ihr vorausgegangene, mit wechselseitigen Beschimpfungen geführte Streit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten in sozialen Netzwerken, sowie die festgestellte sehr geringe Menge vor der Tat konsumierter Betäubungsmittel eine eingehendere Begründung für die Annahme erfordert, dass der Hang die Tat wenigstens mitverursacht habe.

2. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird sich gegebenenfalls auch mit der Frage der Erfolgsaussicht einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2 StGB näher als bisher geschehen zu befassen und die voraussichtliche Dauer des Maßregelvollzugs festzustellen haben. Ferner weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Kompensationsentscheidung von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 50/22 mwN).

Quentin Maatsch Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 09.02.2022 ‒ 39 Ks-400 Js 381/19-2/20

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