VIII ZB 27/19
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 27/19 BESCHLUSS vom 14. April 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140420BVIIIZB27.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihrer Streithelferin zu 80 % als Gesamtschuldner zu tragen und die Beklagte zu 1 zu weiteren 20 % allein. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 jeweils selbst zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.143,89 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 - VIII ZB 31/18, juris Rn. 1 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der Zulässigkeit der Verwendung einer sogenannten Container-Signatur im Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 (§ 130a ZPO, § 4 ERVV) ist mittlerweile in dem vom Berufungsgericht angenommenen und vom Senat geteilten Sinne höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, NJW 2019, 2230 Rn. 12 ff. - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt weder die Rechtsbeschwerde auf noch ist er sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 3 auch nicht in deren Ansprüchen auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
-44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, 4 ZPO.
Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Fetzer Wiegand Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 12.02.2018 - 1 O 136/12 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.02.2019 - 14 U 115/18 -