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III B 151/11

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.10.2012, III B 151/11 Darlegung von Verfahrensmängeln - Gesamtergebnis des Verfahrens - Rechtliches Gehör Gründe Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.

1. Zur Begründung der behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe entscheidende Fakten des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht gewürdigt, weil es der im Ergebnis bestehenden Vereinbarung mit den Schrotthändlern, wonach der Wareneinkauf anhand des Schrottverkaufs zu schätzen sei, keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Mit diesem Vortrag macht der Kläger sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) geltend. Diese Rügen sind jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben.

a) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512). Die Rüge eines entsprechenden Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, das FG habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche, oder es habe eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen. Zudem muss substantiiert dargelegt werden, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger trägt im Kern gerade nicht vor, dass das FG die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) in der Vergangenheit abweichend zu den Streitjahren praktizierte Schätzung des Wareneinkaufs nicht berücksichtigt habe. Ein solcher Vortrag wäre in der Sache auch nicht zutreffend, weil das FG diesen Gesichtspunkt sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hat. Vielmehr beanstandet der Kläger, das FG habe aus der abweichenden Verwaltungspraxis früherer Jahre nicht die richtigen Schlussfolgerungen --nämlich eine aus Treu und Glauben resultierende Bindungswirkung für die Vergangenheit-- gezogen. Damit wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen die vermeintlich unzutreffende Tatsachenwürdigung und vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Hiermit lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2011 III B 166/10, BFH/NV 2011, 1007; vom 2. November 2011 III B 48/11, BFH/NV 2012, 265).

b) Aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung des FG, entscheidungserhebliche Fakten, Unterlagen und Beweisangebote zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 62, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Zur schlüssigen Rüge hätte der Kläger daher u.a. die Einzelheiten des angeblich nicht zur Kenntnis genommenen Vortrags schildern müssen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 224).

Ein solcher Vortrag ist jedoch in der Beschwerdebegründung nicht enthalten. Vielmehr führt der Kläger aus, das FG habe den Sachverhalt abweichend von seiner Rechtsauffassung gewürdigt. Allerdings vermag der Umstand, dass das FG zu einer anderen rechtlichen Würdigung als der Kläger gelangt ist, einen Gehörsverstoß nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448).

2. Ebenso fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausarbeitet, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Um den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung der Beschwerde zu entsprechen, muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage(n), ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer auch mit den ggf. in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1007). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

b) Der Kläger behauptet, dass durch die Vorgehensweise in früheren Jahren eine Bindung nach Treu und Glauben eingetreten sei. Von dieser Thematik seien mehr als 1000 Schrotthändler betroffen. Mit diesem Vortrag bezeichnet der Kläger aber weder eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage noch zeigt er deren Klärungsbedürftigkeit auf. Insbesondere fehlt es an der Herausarbeitung umstrittener Rechtsfragen, die er unter Auseinandersetzung mit einschlägigen Äußerungen aus Schrifttum und Rechtsprechung substantiiert darlegt.

Im Ergebnis wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Hiermit lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen.

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