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V ZR 80/21

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 80/21 BESCHLUSS vom 23. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230622BVZR80.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat vom 8. April 2021 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 4 richtet. Soweit sich die Beschwerde ursprünglich auch gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichtet hat, ist sie gegenstandslos.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 8. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 1 bis 3 jeweils zu 20 %. Der Kläger trägt die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 sowie 40 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3. Die Beklagten zu 1 bis 3 tragen jeweils 20 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 48.000 €, hiervon entfallen 19.200 € auf die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Beschwerde des Klägers (je 9.600 € für den Antrag auf Löschung des Nießbrauchs der Beklagten zu 4 und für den Antrag auf Herausgabe des Grundstücks) und 28.800 € auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 (je 9.600 € für die Wiedereintragung des Nießbrauchs der Beklagten zu 1 bis 3).

Zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).

Brückner Göbel Haberkamp Hamdorf Malik Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 05.08.2020 - 11 O 1524/18 OLG München, Entscheidung vom 08.04.2021 - 17 U 4797/20 -

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