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IX ZB 79/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 79/12 BESCHLUSS vom 12. September 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. September 2012 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 211/11) vom 13. März 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe:

Soweit sich die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Widerrufsantrags durch das Insolvenzgericht richtet, ist sie als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 13. März 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

Auch soweit sich die „sofortige Beschwerde“ der Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht für das Beschwerdeverfahren wendet, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte und mithin nicht gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren statt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582). Auch eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil diese weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Landgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 07.09.2011 - II 1 IK 1/00 LG Tübingen, Entscheidung vom 13.03.2012 - 5 T 211/11 -

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Häufigkeit Paragraph
3 574 ZPO
1 103 EGInsO
1 4 InsO
1 7 InsO
1 78 ZPO
1 567 ZPO
1 575 ZPO

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