Paragraphen in 6 StR 40/21
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 40/21 BESCHLUSS vom 28. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:280721B6STR40.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte hinsichtlich eines Einziehungsbetrages von 16.000 Euro (Fälle 1 bis 20) als Gesamtschulder (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Mai 2021).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Halle, 26.10.2020 - 13c KLs 11/20 507 Js 11269/20
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