Paragraphen in I ZA 7/17
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 7/17 BESCHLUSS vom 1. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2018:010318BIZA7.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2017 und auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe:
Die Anträge der Antragstellerin, mit der sie im Ergebnis ihren Prozesskostenhilfeantrag und ihre Gehörsrüge wiederholt, sind unzulässig. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag bereits abschlägig beschieden und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2017 - 4 O 51/16 OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2017 - 16 W 32/17 -
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