Paragraphen in VI ZR 255/14
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 255/14 BESCHLUSS vom 23. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIZR255.14.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 12. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 O 10/12 D OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.05.2014 - 9 U 20/14 -
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1 | 103 | GG |
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