• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 354/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 354/23 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR354.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in drei Fällen freigesprochen. Mit am 30. Mai 2023 bei den Justizbehörden in K. eingegangener E-Mail beanstandet der Angeklagte, dass er wegen Schuldunfähigkeit statt wegen Fehlens einer tatbestandlichen Handlung freigesprochen worden ist.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2023 u.a. ausgeführt:

„1. Da der Angeklagte freigesprochen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt worden ist, fehlt es an einer Beschwer durch das angefochtene Urteil. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung indes nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 [729]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt,

StPO, 66. Aufl., vor § 296 Rn. 13 mit Überblick zum Meinungsstand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

2. Hinzu kommt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung grundsätzlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dies seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Auch daran fehlt es hier.“

Dem tritt der Senat bei.

Appl Grube Eschelbach Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Köln, 25.05.2023 - 322 KLs 31/22 250 Js 159/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 354/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 345 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 345 StPO
1 349 StPO

Original von 2 StR 354/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 354/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum