12 W (pat) 11/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/16 Verkündet am 31. Januar 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2005 000 890.8 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie des Richters Dr.-Ing. Krüger und der Richterin Dipl.-Ing. Schenk ECLI:DE:BPatG:2019:310119B12Wpat11.16.0 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G vom 26. November 2015 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2019, Beschreibung (8 Seiten), überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2019, und Zeichnungen (Figuren 1 - 4), gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 18. April 2005 mit der niederländischen Priorität vom 21. April 2004 angemeldeten und am 3. November 2005 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum Zwischenspeichern von Artikeln“.
Die Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutsches Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 im Umfang des modifizierten Hilfsantrags 3 erteilt. Der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2 wurden zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 24. Oktober 2014 sei dem Stand der Technik D1 gegenüber nicht neu und der Hauptantrag daher nicht gewährbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheide sich vom Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, dass auf der ersten Transportfläche mehrere Artikel nebeneinander transportiert werden, während auf der zweiten Transportfläche die Artikel hintereinander transportiert werden. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 26. November 2015 sei dem Stand der Technik D1 gegenüber nicht neu und der Hilfsantrag 1 daher nicht gewährbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheide sich vom Hilfsantrag 1 durch das weitere zusätzliche Merkmal, dass das Führungsglied ein stationäres Führungsglied sei, das die Artikel passiv auf eine zweite Transportfläche überführe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. November 2015 sei gegenüber dem Stand der Technik D1 und unter Einbeziehung des Fachwissens des Fachmanns nicht erfinderisch und der Hilfsantrag 2 daher nicht gewährbar.
Somit seien alle Hauptverfahrensansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 nicht gewährbar. Da die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche weitestgehend die Vorrichtungsmerkmale der Verfahrensansprüche enthalten, gelte für sie zudem das für die Verfahrenshauptansprüche Gesagte. Mit den Hauptansprüchen seien auch alle abhängigen Ansprüche nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 12. Februar 2016.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2019,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G vom 26. November 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2019, Beschreibung (8 Seiten), überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2019, und Zeichnungen (Figuren 1 – 4), gemäß Offenlegungsschrift.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum Zwischenspeichern von Artikeln, insbesondere von im wesentlichen zylindrischen Behältern, wie etwa Flaschen, Dosen und Töpfen, wobei die Artikel (P) auf einer sich bewegenden, geneigten ersten Transportfläche (7) mit einem ersten Durchsatz aufwärts bewegt werden, und wobei die Artikel (P) auf der Transportfläche (7) beim oberen Ende gegen ein Führungsglied (11) auflaufen können und dort eine Menge an Artikeln angesammelt wird, woraufhin die Artikel (P) von dem Führungsglied (11) auf eine zweite Transportfläche (8) geführt werden, auf welcher sie mit einem zweiten Durchsatz weiter befördert werden, wobei die erste Transportfläche (7) unter einem derartigen Winkel geneigt und durch eine Schmierung einer Schmiervorrichtung mit einer derartigen Oberflächenbeschaffenheit versehen ist, dass die von der ersten Transportfläche (7) an die Artikel (P) angreifende Zugkraft gerade noch ein wenig größer als die Gravitationskraft ist, welche in die Richtung entlang der Transportfläche (7) an die Artikel (P) angreift.
Der nunmehr geltende nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet:
Vorrichtung zum Zwischenspeichern von Artikeln, insbesondere von im Wesentlichen zylindrischen Behältern, wie etwa Flaschen, Dosen und Töpfen, wobei die Vorrichtung folgendes aufweist:
- eine antreibbare, geneigte erste Transportfläche (7) zum Aufwärtstragen der Artikel (P) mit einem ersten Durchsatz;
- ein Führungsglied (11) zum Anhalten der Artikel (P), so dass die Artikel (P) angesammelt werden; und
- eine antreibbare zweite Transportfläche (8) zum Weitertransportieren der Artikel (P) von dem Führungsglied (11),
wobei die erste Transportfläche (7) mit einem derartigen Winkel geneigt ist und eine derartige Oberflächenbeschaffenheit aufweist, dass die von der ersten Transportfläche (7) auf die Artikel (P) angreifende Zugkraft gerade noch ein wenig größer als die Gravitationskraft ist, welche auf die Artikel (P) in der Richtung längs der Transportfläche (7) angreift, und wobei die Vorrichtung mit einer Schmiervorrichtung zum Schmieren der ersten Transportfläche (7) versehen ist.
Auf diese Patentansprüche 1 und 4 sind die Patentansprüche 2 bis 3 bzw. 5 bis 9 direkt oder indirekt rückbezogen.
Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
D1 DE 699 18 468 T2 D2 DE 42 24 609 A1 D3 US 3 610 396 A D4 EP 1 161 391 B1 Zur Fassung der Unteransprüche und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Patentanmelderin ist zulässig und in der Sache auch begründet, denn das Verfahren und die Vorrichtung zum Zwischenspeichern von Artikeln sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, darüber hinaus stellen die Gegenstände der im Beschwerdeverfahren beschränkten Patentansprüche 1 und 4 eine patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG dar.
1) Die Erfindung betrifft laut Anmeldung, siehe Absatz [0001] der Offenlegungsschrift (OS), ein Verfahren zum Zwischenspeichern von Artikeln, insbesondere zum Zwischenspeichern von im Wesentlichen zylindrischen Behältern, wie etwa Flaschen, Dosen und Töpfen. Die Erfindung betrifft ebenso eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.
2) Die Patentanmeldung führt weiter aus, dass es notwendig sei, Artikel in einem Prozessablauf für Produkte zwischenzuspeichern. Da beispielsweise in einer Flaschenabfüllanlage Flaschen abgefüllt, etikettiert und verpackt werden müssten, könne die Abwicklungs- und Verarbeitungsrate bei unterschiedlichen Stellen im Prozessablauf temporär höher oder niedriger sein. Dies mache erforderlich, die Flaschen zwischen zwei Bearbeitungsstellen zwischenzuspeichern, um zu vermeiden, dass temporär der gesamte Fertigungsablauf entsprechend abgestimmt werden müsse. Bei bekannten Verfahren zum Zwischenspeichern von Artikeln komme eine Förderanlage zum Einsatz, die ein sich in Vorwärtsrichtung bewegendes Förderband und ein sich in Rückwärtsrichtung bewegendes Förderband sowie eine Überführungs- bzw. Übergabeeinrichtung aufweise, deren Standort an der Förderanlage von den relativen Geschwindigkeiten der beiden Förderbänder abhänge.
Auf diese Art und Weise würde abhängig von der erforderlichen Zwischenspeicherkapazität ein größerer oder kleinerer Anteil der Förderanlage von den Artikeln belegt. Diese Anlage sei sehr komplex.
3) Als der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe ist in Absatz [0005] OS insbesondere angegeben, ein vergleichsweise einfaches Verfahren zum Zwischenspeichern von Artikeln anzugeben.
4) Gelöst wird die Aufgabe mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, der in gegliederter Fassung lautet:
M1.1 Verfahren zum Zwischenspeichern von Artikeln, insbesondere von im wesentlichen zylindrischen Behältern, wie etwa Flaschen, Dosen und Töpfen,
M1.2 wobei die Artikel (P) auf einer sich bewegenden, geneigten ersten Transportfläche (7) mit einem ersten Durchsatz aufwärts bewegt werden,
M1.3 und wobei die Artikel (P) auf der Transportfläche (7) beim oberen Ende gegen ein Führungsglied (11) auflaufen können M1.3a und dort eine Menge an Artikeln angesammelt wird,
M1.4 woraufhin die Artikel (P) von dem Führungsglied (11) auf eine zweite Transportfläche (8) geführt werden,
M1.5 auf welcher sie mit einem zweiten Durchsatz weiter befördert werden,
M1.6 wobei die erste Transportfläche (7) unter einem derartigen Winkel geneigt und M1.7 durch eine Schmierung einer Schmiervorrichtung M1.8 mit einer derartigen Oberflächenbeschaffenheit versehen ist, dass die von der ersten Transportfläche (7) an die Artikel (P) angreifende Zugkraft gerade noch ein wenig größer als die Gravitationskraft ist, welche in die Richtung entlang der Transportfläche (7) an die Artikel (P) angreift.
Gelöst wird die Aufgabe ebenfalls durch eine Vorrichtung zum Zwischenspeichern nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 4, der in gegliederter Fassung lautet:
M4.1 M4.2 M4.3 M4.4 M4.5 M4.6 Vorrichtung zum Zwischenspeichern von Artikeln, insbesondere von im Wesentlichen zylindrischen Behältern, wie etwa Flaschen, Dosen und Töpfen, wobei die Vorrichtung folgendes aufweist: - eine antreibbare, geneigte erste Transportfläche (7) zum Aufwärtstragen der Artikel (P) mit einem ersten Durchsatz; - ein Führungsglied (11) zum Anhalten der Artikel (P), so dass die Artikel (P) angesammelt werden; und - eine antreibbare zweite Transportfläche (8) zum Weitertransportieren der Artikel (P) von dem Führungsglied (11), wobei die erste Transportfläche (7) mit einem derartigen Winkel geneigt ist und eine derartige Oberflächenbeschaffenheit aufweist, dass die von der ersten Transportfläche (7) auf die Artikel (P) angreifende Zugkraft gerade noch ein wenig größer als die Gravitationskraft ist, welche auf die Artikel (P) in der Richtung längs der Transportfläche (7) angreift, und wobei die Vorrichtung mit einer Schmiervorrichtung zum Schmieren der ersten Transportfläche (7) versehen ist.
5) Mit den Merkmalen M1.6 bis M1.8 bzw. M4.5 und M4.6 wird nach dem Verständnis des Fachmanns, eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fördertechnik, erreicht, dass die – geschmierte – erste Transportfläche sich auf einfache Weise unter den Artikeln bewegen kann, wenn aufgrund eines im Vergleich zum ersten Durchsatz der ersten Transportfläche kleineren Durchsatzes der zweiten Transportfläche die Artikel beim oberen Ende der ersten Transportfläche gegen das Führungsglied (11) auflaufen und dort angesammelt werden, vergl. Abs. [0007] OS.
6) Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da sie den Gegenstand der Patentanmeldung nicht erweitern (§ 38 PatG). Die Merkmale M1.1, M1.2, M1.3, M1.4, M1.5, M1.6 und M1.8 des geltenden Patentanspruchs 1 sind identisch mit den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1. Das Merkmal M1.3a ist dem Absatz [0028] OS, das Merkmal M1.7 und M4.6 jeweils dem ursprünglichen Patentanspruch 9 entnommen.
Das Merkmal M4.3 „ein Führungsglied (11) zum Anhalten der Artikel (P), so dass die Artikel (P) angesammelt werden“ ist nahezu wörtlich in den Ursprungsunterlagen formuliert (Abs. [0028] OS), so dass der beanspruchte Gegenstand des Patentanspruchs 4 in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist.
Die Merkmale der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 3 sind den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 entnommen. Die Merkmale der auf den geltenden nebengeordneten Patentanspruch 4 rückbezogenen Unteransprüche 5 bis 9 sind den ursprünglichen Patentansprüchen 5 bis 8 und 10 entnommen.
7) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG). Gleiches gilt für die Vorrichtung des Patentanspruchs 4.
Die Entgegenhaltungen D1, D2 und D4 offenbaren Vorrichtungen und Verfahren zum Zwischenspeichern von Artikeln mit zwei sich bewegenden Transportflächen der in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung als bekannt aber komplex beschriebenen Bauart, vergl. Abs. [0003] und [0004] der OS. Dabei ist eine Bewegung der ersten Transportfläche unter aufgelaufenen und gesammelten Artikeln und dementsprechend auch eine Schmierung der ersten Transportfläche nicht vorgesehen. Vielmehr ist in D1 und D4 ausdrücklich offenbart, dass die Artikel sich relativ zur ersten und zweiten Transportfläche, dort Förderbänder A und B, nicht bewegen, siehe Abs. [0088] der D1 und Abs. [0062] der D4. Im Fall der D2 ist eine schonende Förderung empfindlicher Artikel, insbesondere einzelner Zigaretten, vorgesehen, siehe u. a. Spalte 3 Zeilen 46 bis 55 und Spalte 5, Zeilen 24, 25.
Die Entgegenhaltung D3 offenbart eine Vorrichtung mit zwei sich bewegenden Transportflächen zum Überführen eines ungeordneten Artikelmassenstroms in eine lückenlose einzelne Artikelreihe, siehe Spalte 1, Zeilen 4 bis 55 und Figur 1. Dabei kann es zu einer Bewegung der ersten Transportfläche unter den Artikeln kommen, wenn die Artikel sich verklemmen, siehe Spalte 4, Zeilen 28 bis 35. Dies ist jedoch nicht beabsichtigt, vielmehr werden in D3 Maßnahmen vorgesehen um ein solches Verklemmen zu vermeiden, wie z. B. nachgiebige Führungen 36, seitliche Förderbänder 60 und ein Vibrator 100, siehe Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 5, Zeile 14. Eine Schmierung der jeweiligen ersten Transportfläche entsprechend den Merkmalen M1.6 bis M1.8 bzw. M4.5 und M4.6 ist in den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nicht offenbart. Sie ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer beliebigen Zusammenschau der Druckschriften. Dabei können auch die D1 und D4 einbezogen werden, bei denen es sich um spätere Veröffentlichungen eines Patents handelt, das jedoch auf eine vorveröffentlichte Anmeldung zurückgeht (EP 1 389 595 A1 bzw. EP 1 161 391 A1), die diesbezüglich nichts anderes offenbart als D1 und D4.
8) Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 und dem nebengeordneten Patentanspruch 4 sind auch die auf diese rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 3 bzw. 5 bis 9 gewährbar, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Dr. Krüger Schenk Fi