Paragraphen in V ZB 146/17
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 146/17 BESCHLUSS vom 21. August 2019 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB146.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2017 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden.
Wird die Abschiebung des Betroffenen - wie hier - gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordnet, bedarf es nach Satz 3 der genannten Vorschrift keiner Abschiebungsandrohung. Die Anordnung selbst muss, anders als die Abschiebungsandrohung, nicht vor Anordnung der Sicherungshaft ergangen sein; es genügt, wenn sie rechtzeitig vor der Abschiebung bzw. Rücküberstellung ergeht (Senat, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, z. Veröff. best.). Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Stresemann Haberkamp Schmidt-Räntsch Hamdorf Kazele Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2016 - 150A XIV 44/16 (B) LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2017 - 25 T 542/16 -
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