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AnwZ (Brfg) 51/24

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 51/24 BESCHLUSS vom

16. Mai 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Berechtigung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ECLI:DE:BGH:2025:160525BANWZ.BRFG.51.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 16. Mai 2025 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2024 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe: I.

Dem im Jahr 1966 geborenen Kläger wurde im Jahr 2006 die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" verliehen. In den Folgejahren kam der Kläger - teilweise allerdings erst nach Erinnerungen seitens der Beklagten und Auseinandersetzungen hinsichtlich der Geeignetheit vorgelegter Nachweise seiner Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO nach.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 widerrief die Beklagte die Befugnis des Klägers zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nachdem er für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2023 keine Fortbildungsnachweise vorgelegt und dies auch auf wiederholte Fristsetzung, zuletzt bis zum 26. April 2024, nicht nachgeholt hatte. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der statthafte Zulassungsantrag des Klägers ist jedenfalls unbegründet.

1. Es ist bereits fraglich, ob der Zulassungsantrag den Zulässigkeitsanforderungen von § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO genügt, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist.

Eine gesonderte Antragsbegründung hat der Kläger trotz wiederholter Ankündigung nicht eingereicht. Ob seine knappen Ausführungen im Zulassungsantrag vom 15. Dezember 2024 und in seinen folgenden Schreiben den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Antragsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen (siehe dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 47/24, juris Rn. 5 mwN), erscheint zweifelhaft. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsbegründungsfrist hat der Kläger nur wiederholt angekündigt, aber nicht gestellt. Soweit er in diesem Zusammenhang angegeben hat, die Antragsbegründung sei zwar rechtzeitig erstellt, aber nicht versendet worden, würde dies aber auch keine Wiedereinsetzung rechtfertigen, da damit weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist, dass er gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Antragsbegründungsfrist ohne Verschulden verhindert war.

2. Die Zulässigkeit des Zulassungsantrags kann jedoch dahinstehen, weil er jedenfalls unbegründet ist, zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen und der Senat formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit des Antrags erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2024 - AnwZ (Brfg) 34/22, NJW-RR 2024, 867 Rn. 7 mwN).

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch ist dem Anwaltsgerichtshof ein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO).

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN).

Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichthof hat zutreffend festgestellt, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Befugnis des Klägers zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu Recht wegen Verletzung der Fortbildungspflicht im Jahr 2023 gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen.

aa) Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat den ihm gemäß § 15 Abs. 5 FAO obliegenden Nachweis der von ihm behaupteten Erfüllung seiner Fortbildungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 FAO für das gesamte Kalenderjahr 2023 weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im hiesigen Zulassungsverfahren erbracht, so dass davon auszugehen ist, dass er in diesem Jahr die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 16).

Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger mit der Klageschrift selbst eingeräumt, den erforderlichen Nachweis seiner Fortbildung nicht erbracht zu haben. Er hat zwar angekündigt, dass er die Gründe dafür darlegen und den Nachweis "unverzüglich" nachholen und erbringen werde, hat dies aber bis zu Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht getan.

Im Zulassungsverfahren hat der Kläger zwar erläutert, warum ihm die Vorlage von Nachweisen (nach seiner Behauptung: bislang) nicht möglich gewesen sei. Demnach habe er "in einem Fall" den Nachweis für die Fortbildung nicht erhalten, weil die Seminarkosten nicht gezahlt worden seien, was er am Anfang übersehen habe. Dann habe er finanzielle Probleme gehabt, verursacht durch seine persönlichen Schwierigkeiten und gesundheitlichen Probleme, unter denen auch sein Büro gelitten habe. Dies habe sogar zu seiner Anhörung durch die Beklagte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wegen eines möglichen Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geführt, weswegen er zuerst dringendere Forderungen habe begleichen müssen. Dadurch sei die Angelegenheit seiner Fachanwaltsbezeichnung etwas in den Hintergrund gerückt. Nunmehr habe er die Fortbildungsnachweise aber "neu beschafft" und werde sie der Beklagten umgehend direkt mit der Bitte um Rücknahme ihres Widerrufsbescheids zusenden.

Die ihm demnach nun angeblich vorliegenden Bescheinigungen oder anderen Nachweise seiner Fortbildung hat er jedoch weiterhin nicht - wie zur Begründung seines Zulassungsantrags erforderlich - zur Akte gereicht.

bb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof weiter angenommen, dass die Widerrufsentscheidung der Beklagten auch keinen Ermessensfehler gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 114 VwGO erkennen lässt.

Das - pauschale und in keiner Weise belegte - ergänzende Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zum Hintergrund seiner fehlenden Nachweise gibt auch bei der insoweit gebotenen umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 18/24, NJW-RR 2024, 1378 Rn. 16) keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch danach ist nicht ersichtlich, dass bzw. wieso es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, den Nachweis der gebotenen Fortbildung - wenn er sie denn tatsächlich absolviert haben sollte - fristgerecht oder zumindest innerhalb der ihm von der Beklagten gesetzten mehrmonatigen Frist gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO bis zum 26. April 2024, jedenfalls aber bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 25. Oktober 2024 vorzulegen.

b) Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dass der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des sich selbst vertretenden Klägers verhandelt und entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 25. Oktober 2024 "die Gründe" vortragen wollen, sei aber an der Teilnahme der Verhandlung unverschuldet verhindert gewesen, ergibt sich daraus kein Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger ist mit der Ladung zum Verhandlungstermin gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben im Termin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Einen Antrag auf Verlegung des Termins hat der Kläger nicht gestellt. Dass er ohne sein Verschulden an der Wahrnehmung des Termins oder der rechtzeitigen Beantragung einer Terminverlegung verhindert gewesen wäre, hat er auch mit seinem Zulassungsantrag weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Guhling Lauer Remmert Grüneberg Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.10.2024 - 1 AGH 30/24 -

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