Paragraphen in 5 StR 425/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 425/21 BESCHLUSS vom 25. April 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:250422B5STR425.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist diese Beschränkung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 605/16 mwN). Die Maßregelanordnung hält aber revisionsgerichtlicher Prüfung stand.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 01.07.2021 - (527 KLs) 271 Js 6212/20 (6/21)
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1 | 349 | StPO |
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