4 StR 217/17
BUNDESGERICHTSHOF StR 217/17 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
ECLI:DE:BGH:2017:180717B4STR217.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2015 und des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2015 nach § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG vorlagen. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht im Fall einer Nichteinbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
Franke Bender Roggenbuck Quentin Cierniak
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