Paragraphen in 5 StR 392/15
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1 | 243 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 392/15 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrüge, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebene Negativmitteilung unterlassen, ist unbegründet. Der Senat hat im Freibeweisverfahren ermittelt, dass es zu keinem Zeitpunkt Gespräche über eine mögliche Verständigung gegeben hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).
Sander Dölp Berger Bellay Feilcke ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR392.15.0
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1 | 243 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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