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3 StR 357/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 357/18 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR357.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 111 Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die Sachbeschwerde nicht bedarf.

Der Generalbundesanwalt hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Die Rüge ist zulässig erhoben iSv § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Dass die Revision teilweise - offenkundig - die Hauptverhandlungstage mit falschen Daten bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen. Die Rüge ist auch begründet. Nach zunächst erfolglos geführten Verständigungsgesprächen kam im Rahmen der Hauptverhandlung am 19. Januar 2018 (SA Bd. VII, S. 161, 179 f.; laut Revisionsbegründung fälschlicherweise 10. Januar 2018) eine Verständigung iSv § 257c Abs. 1, Abs. 2 StPO zustande. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist indes nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung die von Gesetzes wegen erforderliche Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis iSv § 257c Abs. 5 StPO erteilt worden ist, nicht vor der Verständigung - wie geboten - und auch nicht nachträglich in qualifizierter Form zum Zwecke der Heilung des Verfahrensverstoßes. Angesichts der negativen Beweiskraft des Protokolls iSv § 274 S. 1 StPO gilt die gemäß § 273 Abs. 1a S. 2 StPO protokollierungspflichtige Belehrung als nicht erteilt (Meyer-Goßner/Schmitt - 61. Auflage, § 273 Rn. 12b mwN). Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ist nicht auszuschließen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 15/17; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16; BVerfG NJW 2014,

3506, 3507; BVerfG NStZ-RR 2013, 315, 316; MüKo-Jahn/Kudlich, StGB, 1. Auflage, § 257c Rn. 197 ff. mwN). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt, wie auch der nicht revidierende Mitangeklagte V. . Die Strafkammer hat die Verurteilung neben weiteren Beweismitteln vor allem auf diese beiden Geständnisse gestützt (UA S. 20 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung und deren Folgen bekannt waren oder er das Geständnis ohnehin abgelegt hätte, bestehen vorliegend nicht." Gericke Hoch Tiemann Leplow Berg

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