Paragraphen in 2 StR 403/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 403/20 BESCHLUSS vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass insgesamt 144,68 Gramm Heroin und 538,25 Gramm Kokain nebst Verpackungsmaterial sowie das sichergestellte Vakuumiergerät und die sichergestellte Myco Feinwaage eingezogen werden.
Im Übrigen hat die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Fulda, LG, 09.06.2020 - 131 Js 11253/19 ECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR403.20.0
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