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6 StR 575/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 575/24 BESCHLUSS vom 29. April 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu 2.: Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug ECLI:DE:BGH:2025:290425B6STR575.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist,

b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 581.180,50 Euro herabgesetzt wird und er für diesen Betrag als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten M.

werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz und die den Adhäsionsklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten M.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; den Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 17 Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO wie die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M.

.

Während der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken begegnet und auch der Strafausspruch lediglich der Klarstellung bedarf, dass es sich bei der gegen den Angeklagten L. für 17 Beihilfetaten verhängten Strafe von drei Jahren und neun Monaten um eine Gesamtstrafe (§§ 53, 54 StGB) handelt, hält die ihn betreffende Einziehungsentscheidung der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie bedarf der Änderung und Ergänzung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Um jede Benachteiligung des Angeklagten L. zu vermeiden, ist vom Einziehungsbetrag in Höhe von insgesamt 851.180,50 Euro der bei ihm sichergestellte Betrag in Höhe von 270.000 Euro in Abzug zu bringen, auf dessen Rückgabe er verzichtet hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich insoweit um Taterträge gehandelt hat und der Anspruch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Zudem ist die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, weil der Angeklagte aufgrund seiner Weisungsbefugnis zwar faktische Mitverfügungsgewalt hinsichtlich der von den Geschädigten auf die von ihm vermittelten Konten eingezahlten Gelder hatte, aber keine alleinige. Neben ihm hatten neben den Kontoinhabern noch weitere Tatbeteiligte ebenfalls Zugriff auf die betrügerisch erlangten Gelder, weil diese an sie weitergeleitet wurden. Von einer Mitverfügungsgewalt anderer Tatbeteiligter ist auch hinsichtlich der dem Angeklagten zugeflossenen Provisonszahlungen auszugehen.

Tiemann Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 28.02.2024 - 5 KLs 509 Js 5602/20 (5/23) VRs

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