Paragraphen in 4 StR 579/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 44 | StPO |
1 | 341 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
1 | 341 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 579/13 BESCHLUSS vom 25. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2014 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Oktober 2013 wegen Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2013 auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist hat keinen Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2014 zutreffend ausgeführt:
„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist. Die Revisionseinlegungsfrist endete bereits mit Ablauf des 23. Oktober 2013, damit dem Vortrag des Verteidigers zufolge vor der Erteilung des Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels am 24. Oktober 2013. Damit ist ein vollständiger Sachverhalt, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt, nicht dargelegt.“
Die ebenfalls mit Schreiben vom 8. November 2013 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 ist verfristet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 44 | StPO |
1 | 341 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
1 | 341 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen