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I ZB 22/22

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 22/22 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:191022BIZB22.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780022129119 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021, des Landgerichts Mannheim - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2022 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 7. März 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die vom Amtsgericht im Beschluss vom 2. Dezember 2021 ausgesprochene Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde darüber hinaus nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit Kostenrechnung vom 22. Juni 2022 zum Kassenzeichen 780022129119 erhoben worden.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner wiederum durch seine Prozessbevollmächtigten erhobenen Eingabe vom 8. August 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022

- VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg. Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet, weil der Kostenansatz vom 22. Juni 2022 zutrifft.

1. Der Beklagte ist jedenfalls Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, weil ihm durch den Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Die Frage, ob er zu Recht als Beteiligter des Rechtsbeschwerdeverfahrens geführt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BeckOK.Kostenrecht/Laube, 38. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 66 GKG Rn. 86 mwN). Unabhängig davon ist dies unzweifelhaft der Fall, weil die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen sich gegen ihn richten.

2. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die vom Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Odörfer Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 02.12.2021 - U 3 C 4139/21 LG Mannheim, Entscheidung vom 02.02.2022 - 7 T 1/22 -

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