Paragraphen in 5 StR 177/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 53 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 53 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 177/22 BESCHLUSS vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2022:080622B5STR177.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. […] signiert worden, sondern „in Vertretung für Rechtsanwältin W. “ durch Rechtsanwalt C.
[…], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C.
als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21, juris).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Kiel, 07.12.2021 - 1 KLs 590 Js 19051/20
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1 | 53 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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