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9 W (pat) 30/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hilber und der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Anmelder hatte am 15. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„…“

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren (einschließlich Stundung der Jahresgebühren) gestellt.

Mit dem am 29. April 2013 signierten Beschluss vom 15. März 2013 – zugestellt am 2. Mai 2013 - hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 23. November 2012 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, weil das beanspruchte „…“ entgegen der behaupteten Wirkung keine Arbeit ohne einen äquivalenten Energieverbrauch zu leisten vermag. Es fehle daher die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder gemäß dem beim deutschen Patentund Markenamt am 17. Mai 2013 eingegangenen Schriftsatz vom 16. Mai 2013 Beschwerde eingelegt und sinngemäß den Antrag gestellt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung 13 des deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2013 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren (einschließlich Stundung der Jahresgebühren) zu bewilligen.

Nach Auffassung des Anmelders bilde sich beim Anmeldungsgegenstand ein „sich ständig verstärkender autonomer Energiekreislauf“ aus (vgl. Seite 1 der Anmeldungsunterlagen unten), wobei es die technische Konstruktion ermögliche, dass „der Generator mehr elektrische Energie erzeugt, als der Schubsmotor benötigt“ (vgl. Seite 3 oben).

Mit gerichtlichem Hinweis vom 2. April 2014 ist dem Anmelder nach Überprüfung der Entscheidung der Patentabteilung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anmelders in den Verfahrenszügen die vorläufige Einschätzung des Senats mitgeteilt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage nach dem 15. Mai 2014 hingewiesen worden. Hierfür ist zu den physikalisch-technischen Wirkzusammenhängen beim Betrieb des in den Anmeldungsunterlagen dargestellten „…“ aus allgemein anerkannter naturwissenschaftlicher Sicht ausgeführt worden.

Wegen des Wortlauts der zusammen mit der Anmeldung eingereichten Beschreibungsunterlagen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der elektronischen Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmelders durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

Denn es liegt keine Erfindung im Sinne des § 1 (1) PatG vor, weil die vermeintlich technische Lehre, demnach das in den Anmeldungsunterlagen beschriebene System mit „dauerhaft in Kreisbewegung gehaltener Masse“ insoweit dauernd nutzbare Energie ohne entsprechende Energiezufuhr bereitzustellen soll, objektiv nicht realisierbar ist. Damit ist der Anmeldungsgegenstand wegen der fehlenden Ausführbarkeit – denn technisch ist er nicht brauchbar im Sinne der genannten Aufgabe einer Energiegewinnung – dem Patentschutz nicht zugänglich. (vgl. BGH BIPMZ 1985, S. 117, 118, bereits dem Hinweis vom 2. April 2014 beigefügt).

1. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen – einschließlich der Zusammenfassung - maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass das Schubsmotor-Pendel-Perpepetuum-Mobile eine nach Art eines Pendels an einer Welle montierte Masse aufweist. Dieses Pendel soll mittels eines „Schubsmotors“ bei jeder Umdrehung einen „mechanischen Stoß“ erhalten. Der Schubsmotor soll hierfür im Bereich 11-12 Uhr der Kreisbahn angeordnet sein und mit seinem Zahnrad während eines Umlaufs des Pendels in eine auf einem Pendelkopf montierte Zahnstange eingreifen und nur während des Eingriffs in diesem Bereich eingeschaltet werden. Die Pendelwelle soll über ein Getriebe mit einem elektrischen Generator verbunden sein.

Nach Auffassung des Anmelders soll der Generator bei diesem Aufbau eine Energiemenge abgeben, die „deutlich größer als die, die der Schubsmotor beim Schubsen …aufnimmt“, wobei der Schubsmotor mit „einem kleinen Schubs“ das massebehaftete Pendel „dauerhaft in Kreisbewegung“ halten soll. Auch nach den Angaben in der Zusammenfassung wird dem beschriebenen „ “ diese Wirkungsweise unterstellt: „Da nun im Generator bei jeder Umdrehung elektrische Energie erzeugt wird, aber der Schubsmotor nur einen kleinen Ausschnitt bei jeder Umdrehung eingeschaltet wird, kann im Generator viel mehr elektrische Energie entnommen werden, als im Schubsmotor gebraucht wird“.

2. Die insoweit mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Erzeugung von nutzbarer Energie widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energiemenge dem System – gegebenenfalls in anderer Form – zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung – wie aufgrund von Reibungsverlusten – die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Wird weniger Energie zugeführt, kommt das System zwangsläufig zum Stillstand.

Dieses fundamentale Gesetz gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass dem in den Anmeldungsunterlagen dargestellten „…“ bei stabiler Funktionalität nicht dauerhaft (insgesamt) eine größere Energiemenge zur Nutzung entnommen werden kann, als anfänglich in dem System enthalten war bzw. mittels des Schubsmotors von außen dauernd zugeführt wird. Denn eine dauerhafte Kreisbewegung des Pendels setzt voraus, dass in diesem ausreichend gespeicherte Energie zur Aufrechterhaltung der Kreisbewegung verbleibt.

So strebt ein Pendel aufgrund der Schwerkraftwirkung danach, seinen Schwerpunkt ausgehend von der 12-Uhr Stellung bei abnehmender potentieller Energie und entsprechend zunehmender kinetischer Energie in die relativ niedrigste Lage zu bringen – und es bedarf umgekehrt einer ausreichenden kinetischen Energie, damit sich das Pendel von der 6-Uhr Stellung weiter in die 12-Uhr Stellung zurückbewegt.

Bereits wegen unvermeidlicher Reibungsverluste (Lagerreibung, Luftwiderstand) wird das Pendel auch ohne angeschlossenen Generator aus einem anfänglichen Bewegungszustand heraus nach mehr oder weniger Umdrehungen zwangsläufig zum Stillstand kommen, soweit der „Schubsmotor“ am Pendel keine ausreichende Beschleunigungsarbeit verrichtet, d. h. dem Pendel keine zur Aufrechterhaltung der Kreisbewegung ausreichende Energiemenge zugeführt wird. Hierbei kann die in der Ausgangslage bzw. in der Ausgangsdrehbewegung gespeicherte Energiemenge nur einmal verbraucht werden. In Abhängigkeit vom anfänglichen Energiegehalt eines noch kreisenden Pendels und der bei jedem Umlauf entnommenen Energie, wird das Mobile in der niedrigsten Lage auspendeln, wenn nicht ständig mindestens die entnommene Energiemenge über den Schubsmotor zugeführt wird. Soll dem System zudem über einen an dem Pendel angeschlossenen Generator Energie entzogen werden, so wäre darüber hinaus auch diese Energiemenge zur Aufrechterhaltung einer dauernden Kreisbewegung zwingend in mindestens gleicher Menge über den Schubsmotor in das System einzubringen.

Eine andere Beurteilung des Sachverhalts war auch nicht durch das insoweit berücksichtigte Vorbringen des Anmelder gemäß Schriftsatz vom 1. Mai 2014 veranlasst, mit dem der Anmelder sinngemäß weiterhin die Behauptung aufstellt, mit dem angemeldeten „…“ eine „Energieverstärkung“ verwirklichen zu können, soweit nur ein „passender Generator“ zur Verfügung stünde.

Bei dieser Sachlage war die nach Aktenlage entscheidungsreife Beschwerde des Anmelders gegen die versagte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents wegen eines unbehebbaren Patentierungshindernisses – hier dem Fehlen einer Erfindung im Sinne des § 1 PatG – zurückzuweisen.

Hilber Paetzold Baumgart Geier Ko

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