Paragraphen in XI ZR 205/17
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 522 | ZPO |
| 3 | 544 | ZPO |
| 1 | 26 | EGZPO |
| 1 | 4 | ZPO |
| 1 | 78 | ZPO |
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| 1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 205/17 BESCHLUSS vom 6. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:060617BXIZR205.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.548,38 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der H. AG aus einem beendeten Girovertrag auf Ausgleich des Schlusssaldos in Höhe von 5.548,38 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen einen dahingehenden Vollstreckungsbescheid verworfen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 8. Februar 2017 im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Februar 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. März 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 16. März 2017, hat die Beklagte persönlich "Beschwerde" gegen diesen Beschluss eingelegt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig.
1. Die als Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO aufzufassende Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der von ihr mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 522 Abs. 3, § 544 ZPO). Die Beklagte ist zur Zahlung eines Betrages von 5.548,38 € verurteilt worden. Die Zinsen bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (§ 4 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt worden ist (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Zurückweisungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Februar 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist erst am 16. März 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
3. Schließlich ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
4. Die Beklagte ist auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden. Eine Rücknahme ist nicht erfolgt.
Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 01.07.2016 - 6 O 109/15 OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.02.2017 - 5 U 140/16 -
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 3 | 522 | ZPO |
| 3 | 544 | ZPO |
| 1 | 26 | EGZPO |
| 1 | 4 | ZPO |
| 1 | 78 | ZPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 26 | EGZPO |
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