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AnwZ (Brfg) 33/19

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 33/19 BESCHLUSS vom

1. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:010719BANWZ.BRFG.33.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 1. Juli 2019 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 20. August 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am Samstag, den 9. Februar 2019 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 5. März 2019, beim Anwaltsgerichtshof am Montag, den 11. März 2019 eingegangen, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte mit Schriftsatz vom 11. April 2019, der beim Bundesgerichtshof am selben Tag einging.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 9. Februar 2019 erfolgte. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 1 VwGO knüpft für den Fristanlauf an die Zustellung der Entscheidung an und sieht - anders als beim Fristablauf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) - eine Fristverschiebung wegen eines Wochenendes nicht vor (OVG Greifswald, NJW 2012, 953; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 57 Rn. 12; Kimmel in BeckOK VwGO, § 57 Rn. 14 [Stand: 1. Januar 2019]; W-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 57 Rn. 10a; Meissner/ Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 57 Rn. 21 [Stand: September 2018]; zur Nichtzulassungsbeschwerde nach der Finanzgerichtsordnung vgl. BFH, Beschluss vom 30. November 2010 - IV B 39/10, juris Rn. 6 mwN; zur Anhörungsrüge vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 340 Rn. 6). Die Frist ist damit am 9. April 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Mai 2019 hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.12.2018 - 1 AGH 13/18 -

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