Paragraphen in StB 16/23
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4 | 304 | StPO |
1 | 101 | StPO |
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1 | 101 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StB 16/23 BESCHLUSS vom 28. März 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.
hier: Beschwerde der Betroffenen S. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2023 über die Ablehnung ihres Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung ECLI:DE:BGH:2023:280323BSTB16.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. März 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2023 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. November 2022 (1 BGs 642/22) die Durchsuchung der Person des Mitbetroffenen M. und der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Dabei sind verschiedene Asservate in Verwahrung genommen worden.
Die Betroffene ist die Lebensgefährtin des Mitbetroffenen. Sie hat Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Öffnen der Tür mittels Öffnungswerkzeug und ihre Fesselung seien unverhältnismäßig gewesen, der Mitbetroffene sei nicht belehrt worden, die Einsatzbeamten hätten das von ihm ausgesprochene Hausverbot nicht beachtet, ihr Eigentumsrecht sei missachtet worden und ein Staatsanwalt sei nicht anwesend gewesen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Februar 2023 (1 BGs 276/23) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Zwar ist die Betroffene gemäß § 304 Abs. 2 StPO mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Beeinträchtigung eigener Rechtsgüter beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171 mwN). Jedoch ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene nicht gegen die Durchsuchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKoStPO/ Hausschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 65; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 19).
Schäfer Berg Voigt
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