Paragraphen in 6 StR 74/23
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3 | 32 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 74/23 BESCHLUSS vom 7. März 2023 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR74.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, schweren Raubes sowie gefährlicher Körperverletzung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, Aussetzung und Körperverletzung, wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Telefaxschreiben vom 18. Oktober 2022 Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 24. November 2022 hat der Verteidiger das Rechtsmittel mittels Schriftsatz vom 24. November 2022, eingegangen beim Landgericht am 28. November 2022, mit den – jeweils nicht ausgeführten – Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet.
2. Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.
Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, die bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388).
Diesen Anforderungen werden weder die Revisionseinlegung vom 18. Oktober 2022 noch die Revisionsbegründungsschrift vom 24. November 2022 gerecht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 14.10.2022 - 24 KLs 10/22
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