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IX ZB 86/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 86/17 BESCHLUSS vom 17. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:170118BIXZB86.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 17. Januar 2018 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. November 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist sie durch das Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 31.03.2017 - 6 O 174/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2017 - 13 W 45/17 -

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