• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 67/18

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 67/18 BESCHLUSS vom 4. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040719BIIIZR67.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Urteil des Senats vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat das in der Begründung der Rüge in Bezug genommene Vorbringen in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Beratung eingehend geprüft und berücksichtigt.

Insoweit wird unter anderem auf die Randnummern 28 und 35 des Senatsurteils verwiesen. In Randnummer 35 hat der Senat insbesondere ausgeführt, dass die Frage, ob ein schadensersatzpflichtiger Konventionsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK vorliegt, ungeachtet der unionsrechtlichen Lage nach der autonom auszulegenden Europäischen Menschenrechtskonvention zu beurteilen ist.

Dass der Senat nicht zu den vom Kläger gewünschten Ergebnissen gelangt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Herrmann Reiter Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.09.2017 - 15 O 21372/16 OLG München, Entscheidung vom 15.03.2018 - 1 U 3473/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 67/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 5 EMRK
1 103 GG
1 321 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 5 EMRK
1 103 GG
1 321 ZPO

Original von III ZR 67/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 67/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum