Paragraphen in III ZR 67/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 5 | EMRK |
1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 5 | EMRK |
1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 67/18 BESCHLUSS vom 4. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040719BIIIZR67.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Urteil des Senats vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat das in der Begründung der Rüge in Bezug genommene Vorbringen in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Beratung eingehend geprüft und berücksichtigt.
Insoweit wird unter anderem auf die Randnummern 28 und 35 des Senatsurteils verwiesen. In Randnummer 35 hat der Senat insbesondere ausgeführt, dass die Frage, ob ein schadensersatzpflichtiger Konventionsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK vorliegt, ungeachtet der unionsrechtlichen Lage nach der autonom auszulegenden Europäischen Menschenrechtskonvention zu beurteilen ist.
Dass der Senat nicht zu den vom Kläger gewünschten Ergebnissen gelangt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Herrmann Reiter Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.09.2017 - 15 O 21372/16 OLG München, Entscheidung vom 15.03.2018 - 1 U 3473/17 -
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1 | 5 | EMRK |
1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 5 | EMRK |
1 | 103 | GG |
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