Paragraphen in XI ZR 250/20
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1 | 3 | ZPO |
1 | 9 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 250/20 BESCHLUSS vom 23. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIZR250.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Mai 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff., vom 25. August 2020 - XI ZR 598/19, juris, vom 1. September 2020 - XI ZB 2/20, juris Rn. 6 und vom 19. Januar 2021 - XI ZR 100/20, juris). Dies führt hier zu einer Beschwer bis zu 6.000 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 19). Hinzu kommt der Wert des geltend gemachten Anspruchs auf eine Zinsgutschrift in Höhe von 3.596,32 €.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 10.000 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 31.01.2019 - 4 O 148/18 OLG Dresden, Entscheidung vom 14.05.2020 - 8 U 538/19 -
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