Paragraphen in 2 StR 205/18
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2 | 349 | StPO |
1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 205/18 BESCHLUSS vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
ECLI:DE:BGH:2018:120618B2STR205.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der Strafkammer im Fall II.1. der Urteilsgründe, der Tankstellenbetreiber habe nicht nur an den in der Tankstelle zum Verkauf vorrätig gehaltenen Zigaretten, sondern auch an dem vereinnahmten Geld Gewahrsam gehabt, ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Da der Generalbundesanwalt ungeachtet einer vorsorglich erklärten Zustimmung gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat, ist der Senat nicht gehindert im Beschlusswege zu entscheiden.
Schäfer Appl Eschelbach Grube Schmidt
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2 | 349 | StPO |
1 | 154 | StPO |
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