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3 StR 260/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 260/15 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2015 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen zu

1. und 3.: Betrugs u.a. 2.: Diebstahls u.a. 4.: Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. , B. und A. wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. März 2015 a) dahin geändert, dass der Angeklagte K. wegen Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, der Angeklagte B. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und der Angeklagte A. wegen Betrugs sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt werden,

b) betreffend den Angeklagten A. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. c) und d) der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten A. , an das Amtsgericht Moers zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. , B.

und A. sowie die Revision des Angeklagten H.

werden verworfen.

Die Angeklagten K. , B. und H. ihrer Rechtsmittel zu tragen.

haben die Kosten Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betrugs und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten B. wegen Diebstahls und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten A. wegen Betrugs, Diebstahls und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten H.

wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten H.

hat keinen, die Revisionen der übrigen Angeklagten haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Näherer Er- örterung bedarf nur das Verhältnis der Taten II. 2. c) und d) der Urteilsgründe zueinander.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab sich der Angeklagte K. den Zeugen P. und S. gegenüber als Projektmanager bei Th. aus und spiegelte diesen vor, ihnen bei Zahlung eines Schmiergelds von 50.000 € den Abschluss eines Vertrags mit Th.

über Abrissarbeiten mit einem Auftragsvolumen von 3,8 Mio € verschaffen zu können. Er arrangierte eine Besprechung in einem Hotel, bei dem der Nichtrevident Sch. als Vorstandsvorsitzender von Th.

sowie die Angeklagten B. und A. als dessen Leibwächter auftraten, um die Täuschungskulisse aufrechtzuerhalten. Zu Beginn des Treffens ließ sich K.

"aus Sicherheitsgründen" von den Zeugen deren Mobiltelefone sowie den Schlüssel zu dem in der Hotelgarage parkenden Wagen des Zeugen P.

aushändigen. Tatsächlich wollten er und die Angeklagten B. und A. - der Nichtrevident Sch. war in diese Planungen nicht eingeweiht - den Autoschlüssel an sich bringen, um aus dem Wagen ein Behältnis mit Geld zu entwenden. Während der Nichtrevident Sch. in der Rolle des Vorstandsvorsitzenden sowie der Zeuge S. einen Vertrag über Abrissarbeiten unterzeichneten und der Zeuge P. einen Umschlag mit "jedenfalls 50.000 €" an Sch. übergab, reichte der Angeklagte B. - von den Zeugen unbemerkt - den Autoschlüssel an seine Ehefrau weiter. Diese holte die ihr beschriebene Dose aus P. s Wagen, gab den Schlüssel wieder zurück und legte die Dose, die "jedenfalls 12.250 €" enthielt, zuerst in ihr Fahrzeug, wo sie später der Angeklagte B. entgegennahm. Von dem betrügerisch erlangten Geldbetrag zahlte der Angeklagte K. seinen Helfern 7.000 €, 4.000 € und 2.000 €. Die Beute aus dem Diebstahl wurde unter K. , B. und A. zu in etwa gleichen Teilen aufgeteilt.

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind der Betrug (II. 2. c) der Urteilsgründe) und der Diebstahl (II. 2. d) der Urteilsgründe) nur eine Tat im Rechtssinn. Zwar haben die Angeklagten verschiedenartige Tatbestände durch mehrere reale Handlungen verwirklicht, jedoch standen diese in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss, so dass sie sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellen (zur sog. natürlichen Handlungseinheit vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52, Rn. 15 mwN).

3. Der Senat ändert die Schuldsprüche und lässt bei den Angeklagten K. und B. jeweils die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er kann ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf eine niedrigere Strafe für die zwei Straftatbestände erfüllende Tat erkannt hätte.

Bei dem Angeklagten A. ändert der Senat den Schuldspruch. Eine Aufrechterhaltung der Strafe ist nicht möglich, da die Gesamtstrafe nicht nur aus den für die Taten II. 2. c) und d) erkannten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie zehn Monaten, sondern auch aus einer weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren für eine andere Betrugstat gebildet worden ist. Letztere ist zur Überzeugung des Senats von der fehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt und kann bestehen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der getroffenen Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird mit ihr und einer festzusetzenden Strafe für die weitere Tat eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Da diese wegen des Verschlechterungsverbots aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr als drei Jahre betragen kann, verweist der Senat die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück.

4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Rechtsmittel der Angeklagten K. und B. ist es nicht unbillig, diese Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und ihren eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Pfister Hubert Mayer Gericke

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