Paragraphen in IX ZB 33/15
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2 | 278 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/15 BESCHLUSS vom 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11. Juni 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im 1 Verfahren über die gerichtliche Feststellung eines Vergleichs durch Beschluss
(§ 278 Abs. 6 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 13.01.2015 - 2 O 91/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2015 - 7 W 19/15 -
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