Paragraphen in V ZB 98/18
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 98/18 BESCHLUSS vom
5. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050918BVZB98.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter, die den Beschluss vom 26. Juli 2018 gefasst haben, wird, weil ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, als unzulässig verworfen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 V ZA 35/15, juris).
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Antragstellers vom 14. August 2018 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 26. Juli 2018 zu ändern. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden.
Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Stresemann Haberkamp Schmidt-Räntsch Hamdorf Kazele Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 2 C 175/18 LG München II, Entscheidung vom 09.05.2018 - 6 T 1320/18 und 6 T 1367/18 -
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