• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 464/13

StR 464/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013 am 2. Juli 2013 fristgerecht Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 23. Juli 2013 wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Das Landgericht hat daher die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2 StPO).

Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch wäre seine Behauptung, dass die Nichtbegründung der Revision nicht sein Verschulden, sondern Verschulden seines Pflichtverteidigers sei, nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu begründen. Ebenso wenig wurde die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt (§ 45 StPO).

Basdorf Sander König Berger Bellay

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 464/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 346 StPO
1 2 StPO
1 45 StPO
1 345 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 StPO
1 45 StPO
1 345 StPO
2 346 StPO

Original von 5 StR 464/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 464/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum