Paragraphen in 5 StR 92/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 20 | StGB |
1 | 21 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 20 | StGB |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 92/18 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR92.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einen Erörterungsmangel im angefochtenen Urteil bemerkt der Senat:
Die sachverständig beratene Jugendkammer hat die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, er habe die Pistole aus seinem Hosenbund gezogen, über Kimme und Korn auf die Mitte des Rückens seines einige Schritte weitergegangenen Vaters gezielt und dann aus einer Entfernung von zumindest einem Meter auf dessen Rücken geschossen. Auch angesichts dessen, dass die detaillierte Schilderung mit den Befunden des rechtsmedizinischen Gutachtens in Einklang steht, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Das Landgericht musste sich unter diesen Vorzeichen nicht zu einer Auseinandersetzung mit der Frage gedrängt sehen, ob bzw. wie eine Veränderung des Erinnerungsvermögens gegenüber der ersten Exploration durch den Sachverständigen wissenschaftlich zu erklären ist. Mit urteilsfremden Ausführungen zum Inhalt des vorbereitenden Gutachtens kann der Beschwerdeführer auf Sachbeschwerde im Übrigen nicht gehört werden.
Dass die Jugendkammer trotz zahlreicher gewichtiger gegen einen schuldrelevanten Affekt des Angeklagten sprechender Umstände (vgl. UA S. 36 f.) von einer rechtlich beachtlichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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1 | 20 | StGB |
1 | 21 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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