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2 StR 294/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 294/15 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. September 2015 gemäß §§ 44, 45, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 dahin abgeändert, dass drei Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, Computerbetruges und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Angeklagten war aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Zwar liegt es nach den Ausführungen des Pflichtverteidigers nicht fern, dass der Schriftsatz, mit dem die Revision formgerecht begründet worden ist, fristgerecht das erstinstanzliche Gericht erreicht hat; einer freibeweislichen Nachprüfung bedarf es allerdings nicht, denn hier ist der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auch wenn sie - möglicherweise - keine Frist versäumt hat, indes - wie hier - (möglicherweise irrig) so behandelt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - 1 StR 207/86, NStZ 1987, 239, 240; Beschluss vom 7. Juli 1987 - 1 StR 257/87, [bei Miebach] NStZ 1988, 210; Graalmann-Scheerer in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 32; Weßlau/Deiters in SK-StPO, 4. Aufl., § 44 Rn. 6; Valerius in MünchKomm-StPO, § 44 Rn. 7; Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 22; Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, § 44 Rn. 8; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 2, jeweils mwN).

Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von sechs Monaten hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die zu erwartende Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten und dem gemäß § 67 Abs. 5 StGB maßgeblichen Halbstrafenzeitpunkt, der nach einem Jahr und neun Monaten erreicht ist, beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs drei Monate.

Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzuges in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71, 72 mwN). Die für die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht erkennbar.

Trotz dieses - geringen - Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, die Angeklagte mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel

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