Paragraphen in 5 StR 284/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 284/16 (alt: 5 StR 569/14)
BESCHLUSS vom 22. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:220716B5STR284.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Sander Bellay Dölp Feilcke König
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